Vaterschaftsanfechtung
Anfechtungsberechtigt sind der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind. Der leibliche Vater kann nur die Vaterschaft anfechten, wenn dieser an Eides statt versichert, während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben und zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Der gesetzliche Vater muss darlegen, warum er an der leiblichen Vaterschaft Zweifel hat. Das kann z.B. die Unfruchtbarkeit des Mannes, fehlender Geschlechtsverkehr mit der Mutter während der Empfängniszeit oder die konkrete Möglichkeit, dass ein anderer Mann der leibliche Vater ist, sein. Bei außergerichtlich eingeholten Abstammungsgutachten muss beachtet werden, dass diese vor Gericht nur anerkannt werden können, wenn sie mit Einwilligung der Mutter erstellt wurden.
Während des Verfahrens kann das Gericht ein Abstammungsgutachten anfertigen lassen, was für das weitere Verfahren als Beweis gültig ist.
Im Ergebnis stellt das Gericht fest, ob der bisherige gesetzliche Vater der leibliche Vater ist oder nicht. Sollte er es nicht sein, enfällt die Vaterschaft
rückwirkend. Soll nur die Frage geklärt werden, ob der gesetzliche Vater auch der leibliche Vater ist - ohne die Folgen der Aufhebung - muss ein Verfahren nach § 1598a BGB (Anspruch auf ein
genetisches Abstammungsgutachten) durchgeführt werden.
Vaterschaftstest - Anspruch auf ein genetisches Abstammungsgutachten
Ein ohne die Zustimmung der Mutter oder Vater durchgeführter Gentest ist als Beweis für ein späteres gerichtliches Verfahren nicht verwertbar. Daher muss ein
entsprechender Antrag durch einen Berechtigten beim Gericht gestellt werden. Berechtigt sind dabei der gesetzliche Vater, die Mutter und das Kind. Geregelt ist der Anspruch in § 1598a BGB.
Grundlage dieses Anspruches ist, die leibliche Vaterschaft zu klären, ohne rechtliche Folgen für die gesetzliche Vaterschaft.
Der Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung besteht auch, wenn keine Anhaltspunkte, die gegen eine Vaterschaft sprechen, vorliegen.
Der Auftrag zur Erstellung eines DNA-Gutachten erfolgt nicht durch das Gericht, sondern vom Berechtigten. Die Bezahlung erfolgt demnach auch durch diesen.
Das Verfahren hat auch keine statusrechtliche Wirkung, es wird also keine rechtliche Vaterschaft beseitigt oder eine Vaterschaft mit Wirkung für alle festgestellt. Das Gericht erlässt keinen sog. Statutsbeschluss.