Die Bevölkerung steht ständig im Wandel. Früher waren uneheliche Kinder eher die Seltenheit. Heute wird etwa ein Drittel der Kinder unehelich geboren. Die Tragweite des Betreuungs- und Kindesunterhalts wächst enorm. Damit aber auch das Problem welcher Vater welchen Unterhalt zu leisten hat. Das Abstammungsrecht erhält eine immer höhere Bedeutung und wirkt immer stärker in andere Bereiche des Familienrechts ein. Das Sorgerecht für leibliche Väter wurde 2013 neu formuliert. Auch kann seit 2013 neben dem gesetzlichen Vater ein Umgangsrecht des nicht gesetzlichen leiblichen Vaters bestehen.
Laut Gesetz ist derjenige Mann der Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die leibliche Abstammung ist demnach keine Voraussetzung für eine gesetzliche Vaterschaft. Die Mutterschaft ist dagegen einfach zu klären. Mutter ist, wer das Kind geboren hat.
Gesetzlicher Vater vs. leiblicher Vater
Steht nach § 1592 BGB die gesetzliche Vaterschaft fest, kann es keinen weiteren gesetzlichen Vater geben. Ein Kind kann nicht zwei gesetzliche Väter haben. Möglich ist aber, dass es einen gesetzlichen und einen biologischen Vater hat. Allerdings schließt dies nicht aus, dass ein Kind überhaupt keinen Vater hat. Dies ist der Fall, wenn das KInd unehelich geboren wurde und kein Mann die Vaterschaft anerkennt.
Um die gesetzliche Vaterschaft herzustellen genügt es, wenn eine Anerkennungserklärung des Vaters bei einer zuständigen Stelle, z.B. Notar, Jugendamt, abgeben wird und die Mutter dieser zustimmt. Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen, auch vor der Geburt des Kindes.
Probleme ergeben sich vor allem, wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren werden. In den meisten Fällen sind die Ehemänner nicht die leiblichen Väter, sodass das Kind ein sog. Kuckuckskind ist.
Um seine Rechte als leiblicher und/oder gesetzlicher Vater zu erkämpfen, gibt es verschiedene Vaterschaftsverfahren.