Vaterschaft

Kuckuckskind und Unterhalt

Für die Unterhaltspflicht kommt es nach § 1601 BGB auf die Verwandschaft an. Die Personen, die voneinander abstammen, sind auch miteinander verwandt, § 1589 BGB. Somit ist der leibliche Vater unterhaltspflichtig für das Kind. Solange jedoch nicht festgestellt ist, dass der gesetzliche Vater nicht der leibliche Vater ist, bleibt dieser unterhaltspflichtig, § 1592 BGB. Der gesetzliche Vater muss erst in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die gesetzliche Vaterschaft beseitigen lassen. Das Kind wird vaterlos und die Unterhaltpflicht entfällt rückwirkend. Zu viel gezahlter Unterhalt kann theoretisch zurückgefordert werden; praktisch wird sich die Mutter auf Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Unterhaltsregress

Nach deutschem Recht kann der Scheinvater zwar nach § 1607 Abs. 3 BGB von dem leiblichen Vater den zu viel gezahlten Unterhalt zurückverlangen; Voraussetzung dafür ist aber, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters festgestellt wurde. Dies erfolgt entweder durch Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater oder durch Feststellung durch das Familiengericht nach § 1600 d Abs. 4 BGB. Dazu sind aber nur die Mutter, das Kind und der mutmaßliche leibliche Vater berechtigt. Probleme gibt es also, wenn die Mutter die Auskunft über den leiblichen Vater verweigert. Bislang konnte der Vater von der Mutter laut Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 18.04.2008) gerichtlich Auskunft verlangen, da der effektive Rechtsschutz des gesetzlichen Vaters mehr wiegt als die Intimssphäre der Mutter. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2015 wurde dies jedoch wieder verworfen.

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.04.2008 das Abstammungsverfahren indirekt im Regressverfahren zu führen. Als Begründung führt es an, dass bis zum 30. Juni 1998 die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten konnte, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt zu, das in aller Regel ein solches Verfahren im Interesse des Kindes einleitete. Diese Amtspflegschaft ist durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB kann ihr die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft. Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.

Zudem gilt auch: Hat eine Frau ihren Mann über seine Vaterschaft belogen, kann dies nach einer Scheidung zur Kürzung oder Streichung ihres Unterhalts führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mann wegen seines vermeintlich leiblichen Kindes jahrelang seine berufliche Entwicklung vernachlässigt hat

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