gesetzliche Unfallversicherung

Versicherungsschutz bei Bewerbungsgesprächen

Unfallversicherung Rechtsanwaltskanzlei Cottbus

 

Ein Arbeitsloser, der auf direktem Weg zu bzw. von einem Vorstellungsgespräch verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger war Arbeitslosengeld I Bezieher. Die Agentur für Arbeit vermittelte ihm ein Jobangebot auf das er sich bewarb. Auf dem Weg vom Vorstellungsgespräch hatte er mit seinem Fahrrad einen Unfall. Er zog sich schwere Gerhinverletzungen zu und liegt seit dem im Wachkoma und hat Pflegestufe III. Seine Verlobte wurde als rechtlicher Betreuer eingesetzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, da er keiner Anweisung der Arbeitsagentur gefolgt sei, dieses oder ein anderes Vorstellungsgespräch wahrzunehmen gefolgt sei.

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Mittagspause: Nur der Weg zum Essen ist versichert

Die Klägerin ist angestellte Sekretärin. In ihrer Mittagspause stürzte sie auf einer Treppe und erlitt erhebliche Halsverletzungen. Die Berufgenossenschaft lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, dass sie sich auf dem Weg in eine Reinigung befunden habe. Dies sei ein priavat motivierter Weg und fällt somit nicht unter den Versicherungsschutz.

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Genussverzehr nicht versichert: Verschlucken beim Eisessen auf dem Heimweg ist kein Arbeitsunfall

Verschluckt ein Arbeitnehmer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause beim Eisverzehr einen hartgefrorenen, größeren Brocken und erleidet daraufhin einen Herzinfarkt, stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Das Sozialgericht Berlin hatte in diesem skurril wirkenden Fall zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten oder auf Zahlung eines Verletztengeldes bestünde.

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Alkoholgenuss mit Vorgesetztem: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Heimweg

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert. In bestimmten Fällen kann jedoch dieser Versicherungsschutz entfallen.

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Unfallversicherung: Beinbruch auf Betriebsfeier ist Arbeitsunfall

Egal, ob Weihnachts-, Oster- oder sonstige Betriebsfeier - passieren dabei Unfälle, stellt sich nicht selten die Frage, wer für die Schäden aufkommt: Die Unfallversicherung, der Arbeitgeber, oder bleibt etwa alles beim Arbeitnehmer hängen? Ein entscheidendes Kriterium bei der Lösung dieser Problematik ist die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Wenn dies zutrifft, hat die Versicherung die Kosten zu tragen.

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Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus

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