Wer aus gesundheitlichen Gründen nur begrenzte Wegstrecken zurücklegen kann, erhält keine Rente wegen Erwerbsminderung, soweit ihm ausreichende Mobilitätshilfen zugesichert worden sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dies hat das SG Düsseldorf in dem Fall einer 63 Jahre alten Witwe aus Krefeld entschieden.
Renditeerwägungen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht begründen.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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