In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.
Ist der volljährige Nachwuchs allzu geschäftstüchtig, können Eltern noch bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 die kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren. Zum 01.01.2012 wurde die Einkunftsgrenze von 8.004 EUR allerdings abgeschafft; seitdem können Kinder unbegrenzt hinzuverdienen.
Wenn der Nachwuchs volljährig wird, müssen Eltern nicht zwangsläufig auf die kindbedingten Vergünstigungen wie Kindergeld und Kinderfreibeträge verzichten. Vielmehr kommt eine steuerliche Berücksichtigung des Kindes auch noch zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in Betracht, wenn das Kind einer Ausbildung oder einem Studium nachgeht. Volljährige Kinder werden darüber hinaus in einer maximal viermonatigen Übergangszeit berücksichtigt, die zwischen
Seit 2012 erhalten Eltern Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen für ihren Nachwuchs über 18 ohne Prüfung einer Einkommensgrenze. Nun werden Kinder grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach sehen Eltern nur noch dann Geld vom Staat, wenn ihre Kinder keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, also maximal 20 Wochenstunden arbeiten oder einen 400 EUR-Minijob ausüben.
Seit 2012 dürfen Kinder unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Kindergeldanspruch verlorengeht. Denn durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Einkommensgrenze von bisher 8.004 EUR pro Jahr abgeschafft worden. Sofern die Familienkasse allerdings noch nachträglich den Kindergeldanspruch für 2011 überprüft, müssen Familien die Einkommensgrenze ein letztes Mal beachten.
Ist ein volljähriges Kind während seiner Ausbildung oder seines Studiums allzu geschäftstüchtig und verdient mehr als 8.004 EUR pro Jahr, können Eltern ihren Kindergeldanspruch vollständig verlieren! Das gilt auch, wenn das Kind nur einen Cent über dem Grenzbetrag liegt.
Eltern können den Kindergeldanspruch für ihr volljähriges Kind verlieren, wenn sich der Sprössling allzu geschäftstüchtig zeigt und mehr als 8.004 EUR hinzuverdient. Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch nur einen Euro über diesem Jahresgrenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch komplett. Bei der Berechnung dürfen aber unter anderem Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) von den Einnahmen abgezogen werden.
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie hier für Ihre - leiblichen und adoptierten - Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld beantragen. Den schriftlichen Antrag richten Sie an die zuständige Familienkasse, die das Kindergeld anschließend durch einen Bescheid festsetzt und auch auszahlt.
Wird Eltern Kindergeld zugesprochen, so hat die Entscheidung der Behörde grundsätzlich eine Bindungswirkung für die Zukunft. Die Kindergeldfestsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (sog. Monatsprinzip). Verändern sich die Umstände, aufgrund derer das Kindergeld bewilligt worden ist, kann die Festsetzung ab dem auf die Änderung folgenden Monat aufgehoben bzw. abgeändert werden.
Die Familienkasse kann das Kindergeld auch dann auszahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt. Die Auszahlung kann in diesem Fall entweder an das Kind selbst oder an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. In einem aktuellen Streitfall entschied der Bundesfinanzhof allerdings, dass die Familienkasse das bereits an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld nicht mehr an den Sozialleistungsträger abzweigen kann. Dies gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn der Abzweigungsantrag noch vor der Zahlung gestellt worden ist.
Ein Kind unter 25 Jahren wird beim Kindergeld und bei der steuerlichen Förderung seiner Eltern unter anderem dann berücksichtigt, wenn es sich für einen Beruf ausbilden lässt. Es befindet sich grundsätzlich dann in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn das Kind im Rahmen eines Minijobs geringfügig beschäftigt ist.
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohns den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR um 4,34 EUR überschritten. Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat haben und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt.
Der Kinderfreibetrag ist Anfang 2010 von 3.864 EUR auf immerhin 4.488 EUR angestiegen. Zusätzlich gibt es für jedes Kind einen Freibetrag von 2.640 EUR (2009: 2.160 EUR) für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Insgesamt stehen Eltern damit Freibeträge von jährlich 7.008 EUR für jeden Sprössling zu.
Für volljährige Kinder bis zum Alter von 25 Jahren erhalten Eltern steuerliche Förderung und Kindergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern das eigene Einkommen des Kindes 8.004 EUR im Jahr nicht überschreitet, kann ein Kindergeldanspruch unter anderem in folgenden Fallkonstellationen bestehen:
Seit Anfang 2010 dürfen die jährlichen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder in Ausbildung höchstens bei 8.004 EUR liegen, damit für ihre Eltern Kindergeld und Steuervergünstigungen nicht fortfallen. Diese hatten sich erst 2009 verbessert, während die maximale Höhe des Kindeseinkommens zum Jahreswechsel an den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundfreibetrag angepasst worden ist. In diesem Zusammenhang ist nun die Frage aufgekommen, ob die privaten Beiträge der Eltern zur Familienversicherung die Einkünfte des volljährigen Kindes mindern. Die Antwort fällt nicht eindeutig aus:
Befindet sich Ihr Kind noch in Berufsausbildung, hat aber das 18. Lebensjahr bereits vollendet, wird es bei der Gewährung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von derzeit 8.004 EUR (bis 2009: 7.680 EUR) nicht übersteigen. Befindet sich Ihr Kind nur für einen Teil des Jahres in Berufsausbildung, werden eigene Einkünfte und Bezüge nur insoweit in die Berechnung einbezogen, als sie auf diesen Teil des Jahres entfallen. Eine Sonderzuwendung - z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld - zählt laut Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu den Ausbildungsmonaten, wenn sie während der Ausbildungsmonate zufließt. Befindet sich das Kind bei Zufluss nicht mehr in Berufsausbildung, ist sie nicht zu berücksichtigen. Es kommt also bei Sonderzahlungen nicht darauf an, auf welche Monate sie wirtschaftlich entfallen.
Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt.
Lieber spät als nie: Die Verwaltung hat zu den Folgen Stellung genommen, die sich aus der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer für das Kindergeld ergeben.
Sie können für Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nach einem Au-pair-Auslandsaufenthalt zur Abiturprüfung anmelden, Kindergeld beantragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung an. Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Beruf dienen. Eine Abiturprüfung ist Abschluss einer schulischen Ausbildung, mit der die allgemeine Hochschulreife erworben wird.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht