Wenn ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) keine entsprechende Berufsvorbildung hat, darf das Jobcenter ihn nicht zur Betreuung von Kindern oder Senioren zwingen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen. Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss.
Wenn es um Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) - also "Hartz-IV"-Leistungen - geht, stellt sich oft die Frage, ob mehrere Personen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Lebt ein Leistungsbezieher mit einer Nichtleistungsberechtigten in einer solchen Bedarfsgemeinschaft, so erhält diese ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch u.a. nur Lebenspartner und nicht reine "WG-Genossen". Im Einzelfall gilt es also abzugrenzen, ob die Zusammenwohnenden eine Bedarfsgemeinschaft oder eine einfache Wohngemeinschaft bilden.
Ein Arbeitssuchender hat keinen Anspruch darauf, im Berufsinformationszentrum (BIZ) solche Internetseiten zu nutzen, die außerhalb des von Seiten des BIZ zur Verfügung gestellten Angebots liegen. Das BIZ kann zur Vermeidung von solchen Missbrauchsfällen von den Arbeitssuchenden verlangen, dass sie sich mit ihren persönlichen Daten vorab registrieren. Ein solches Verlangen verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Selbständige, aber auch andere kennen die Situation: In wirtschaftlich guten Zeiten hat man sich zum Eintritt in eine private Krankenversicherung entschlossen. Sobald es jedoch nicht mehr so gut läuft, wird erfahrungsgemäß an Beiträgen für Versicherungen gespart. Eine Unfallversicherung lässt sich guten Gewissens kündigen, bei der Krankenversicherung ist das jedoch nicht der Fall. Dort wird gegebenenfalls dann in den Basistarif gewechselt und bei einigen Leistungen, die man vorher gewohnt war, müssen somit Abstriche gemacht werden.
Empfänger von Sozialleistungen haben ein Recht darauf, dass ein bestimmter Teil ihres Vermögens bei der Bemessung der Höhe der Sozialleistungen nicht berücksichtigt wird. Diesen als "Schonvermögen" bezeichneten Anteil muss der Leistungsempfänger nicht dazu verwenden, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Beispiele von Schonvermögen sind etwa bestimmte Freibeträge bei Geldvermögen oder eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie.
Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Sozialleistungsempfänger und Vater einer zweijährigen Tochter. Diese lebt in Bremen-Neustadt bei ihrer Mutter, während der Vater in Bremen-Hemelingen wohnte. Um sich besser um seine Tochter kümmern zu können, plante er, in die Nähe des Wohnorts der Mutter ziehen. Zu diesem Zweck mietete er dort eine Wohnung an. Das zuständige Amt erkannte zwar den Grund für den Umzug grundsätzlich an, lehnt es allerdings ab, ein Darlehen für die fällige Mietkaution von 600 EUR zu übernehmen, da die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung die Obergrenze für Mietkosten eines Einpersonenhaushalts überschritt. Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht, wie das Sozialgericht Bremen entschied.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz-IV-Leistungen") haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Ehepaar beantragte für seine 2002 und 2003 geborenen drei Kinder beim Sozialamt einen einmaligen Zuschuss für die Beschaffung neuer Kinderbekleidung. Dies lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab.
Bezieher von Hartz-IV-Leistungen müssen sich anderweitig erzieltes Einkommen auf ihre Sozialleistungen anrechnen lassen. Aber nicht alle zusätzlichen Einnahmen führen zu einer Minderung des Hartz-IV-Betrags.
Ein Hartz-IV-Empfänger braucht nicht in einer Obdachlosenunterkunft zu bleiben, sondern ist berechtigt, eine eigene Wohnung anzumieten. Das nordrhein-westfälische Landessozialgericht gab damit einem 59- jährigen Mann aus Velbert Recht, dem die zuständige Gemeinde ein Zimmer in einem Übergangsheim in Heiligenhaus zugewiesen hatte. Der Hartz-IV-Empfänger war von dort ohne Zustimmung der zuständigen Hartz-IV-Behörde in eine von ihm selber angemietete Wohnung nach Velbert gezogen. Die Behörde hatte sich vorab geweigert, die Kosten der neuen Wohnung zu übernehmen; sie hielt sie für überhöht. Nach dem Umzug wollte die Hartz-IV-Behörde dem Kläger wegen ihrer fehlenden Zustimmung weiter nur die Mietkosten für das Zimmer in dem Übergangsheim in Höhe von 184 EUR erstatten.
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Hierzu gehöre auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei. Dies entschied in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz-IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz-IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das Gericht insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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