Verlangt der Vermieter für Schäden an der Mietsache oder für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen Geld, muss er dies binnen sechs Monaten nach Wohnungsrückgabe tun. Ist der Mieter nicht verpflichtet, selbsttätig Schönheitsreparaturen durchzuführen, zahlt dem Vermieter aber für deren Durchführung eine fälschlicherweise verlangte Summe, kann auch der berechtigte Rückforderungsanspruch des Mieters verjähren.
Das Thema "Rauchen in Mietshäusern" beschäftigt die Gerichte seit langem. Nun gibt es eine weitere Entscheidung, die sich mit dem Rauchen in einer Ladenpassage beschäftigt.
Ein Garten in den Sommermonaten ist etwas Herrliches - wenn er nur nicht mit Arbeit verbunden wäre. Denn eins ist klar: Die Erlaubnis zur Gartennutzung bedeutet noch lange nicht, dass ein Mieter auch für die Pflege des Gartens verantwortlich ist. Doch darüber gibt es immer wieder Streit.
Viele Vermieter verlangen von ihrem Mieter eine Kaution. Aber nicht in allen Fällen wird diese auch gezahlt. Das kann verschiedenste Gründe haben, meistens geht es um die fehlende Zahlungsfähigkeit des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, die Kautionszahlung einzuklagen. Aber was ist, wenn zwischenzeitlich das Mietverhältnis beendet wurde?
Sommerzeit ist in Deutschland Grillzeit. Gegrillt wird überall, selbst auf einem noch so kleinen Balkon. Und ein bekannter deutscher Comedian hat es sogar schon einmal geschafft, in einem Hotel ein Hausverbot zu erhalten, da er in der Hotelsuite seinen Grill angeworfen hatte. Was genau aber darf der "normale" Mieter?
Wird ein Haus verkauft, in dem Mieter wohnen, gilt zunächst einmal der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Die Mieter müssen sich demnach keine Sorgen machen, weil der Hauskäufer an die Stelle des bisherigen Vermieters tritt und sich an den bestehenden Mietverträgen inhaltlich nichts ändert.
Vermieter versuchen immer wieder, ihren Mietern genaue Vorgaben für die anfallenden Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen zu machen. Mit schöner Regelmäßigkeit kippen deutsche Gerichte und in letzter Instanz nicht selten auch der Bundesgerichtshof (BGH) allzu einseitige Mietvertragsklauseln. Dies gilt auch für sogenannte Farbwahlklauseln, mit denen Vermieter ihren Mietern die Farbe des Wandanstrichs vorgeben wollen.
Bevor man eine neue Wohnung beziehen kann, muss meist eine Mietkaution in Höhe von bis zu zwei Monatskaltmieten geleistet werden. Diese Kaution dient dazu, dem Vermieter z.B. einen Schadenersatzanspruch zu sichern, falls die Wohnung beschädigt oder am Ende des Mietvertrags nicht - wie eigentlich vereinbart - renoviert wird.
Beschädigt der Mieter die Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz zu. Allerdings besteht dieser Schadenersatzanspruch nicht ewig, er verjährt sechs Monate nach Erhalt der Mietsache. Danach kann der Vermieter den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, das von ihm vermietete Objekt zu modernisieren - allerdings trifft ihn keine entsprechende Verpflichtung. Die Frage ist jedoch, ob er sich eventuell rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Wunsch seines Mieters nach Modernisierung nicht entspricht.
Mit schöner Regelmäßigkeit müssen sich deutsche Gerichte mit Klauseln in Mietverträgen beschäftigen. Nicht selten finden sich darunter auch Klauseln zu sogenannten "Schönheitsreparaturen". Damit will der Vermieter dem Mieter die Pflicht übertragen, in bestimmten zeitlichen Abständen die Mietwohnung zu streichen, zu tapezieren etc.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.
Die deutsche Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über einzelne Klauseln in Mietverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte Mitte des Jahres darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der "bisherigen Ausführungsart" bei Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten erheblich abweichen darf. Das Gericht befand eine solche mietvertragliche Klausel für unzulässig. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Folge: Die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt wird, findet keine Anwendung mehr. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt.
Es gibt den alten Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", was bedeutet, dass ein Mieter keine Sorge vor einer Kündigung haben muss, nur weil der Eigentümer der Wohnung diese veräußert.
Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt keine Miete, kann der Vermieter diese selbstverständlich einfordern und im Zweifel einklagen. In aller Regel richten sich solche gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf bereits bestehende Mietrückstände.
Normalerweise werden Verträge über privat genutzten Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil das Datum, zu dem man wieder ausziehen möchte oder muss, in aller Regel nicht bekannt ist.
Ende 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Renovierungsklauseln mit starren Fristen eine Absage erteilt. Sah ein Mietvertrag vor, dass der Mieter in festen Zeitabständen sogenannte Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, hielt das Gericht dies für unwirksam. Mieter, deren Verträge solche Klauseln enthielten, mussten folglich überhaupt nicht renovieren - auch nicht bei Auszug.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst eine Entscheidung zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden, getroffen.
Bereits Anfang 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) konsequent mieterfreundlich entschieden, dass die Wahl der Wandfarbe in der Mietwohnung während der Vertragslaufzeit allein Sache des Mieters ist. Problematisch war die Frage, wie die Wände aussehen müssen, wenn der Mietvertrag endet und der Mieter die Wohnung dem Nachmieter übergeben muss.
Grundsätzlich hat ein Vermieter die Möglichkeit, auch während eines bestehenden Mietverhältnisses die Miete zu erhöhen, etwa um die Miete an die allgemeine Preissteigerung anzupassen, oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Die Mieterhöhung darf allerdings nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen. Dieser muss zustimmen, sofern das Verlangen nach Erhöhung der Mietzahlungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben formell und inhaltlich korrekt mitgeteilt wird. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem das sogenannte Textformerfordernis, das heißt der Vermieter muss dem Mieter sein Begehren auf schriftlichem Wege mitteilen. Eine mündliche Absprache ist hierbei nicht ausreichend.
Im Zuge der Reform des Mietrechts 2001 wurde seitens des Gesetzgebers beschlossen, dass nunmehr befristete Mietverträge nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geschlossen werden dürfen, zum Beispiel wegen Eigenbedarfs oder geplanter wirtschaftlicher Verwertung. Um diese doch recht strengen Anforderungen zu umgehen, wurde im Rahmen des Mietvertrags nicht selten ein Kündigungsverzicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.
Im Rahmen eines Mietvertrags können neben den Hauptpflichten auch viele "Nebenschauplätze" geregelt werden, so auch das Thema Gartenpflege. Nicht selten wird zum Beispiel vereinbart, dass ein vorhandener Garten durch den Mieter (mit-) genutzt werden darf, er diesen Garten dann im Gegenzug aber auch pflegen muss.
Die sogenannte 10-Prozent-Grenze ist sowohl vielen Mietern als auch Vermietern durchaus bekannt. Sie findet immer dann Beachtung, wenn die Mietwohnung kleiner ausfällt als ursprünglich vom Vermieter angegeben. Ist die Abweichung geringer als 10 Prozent, muss der Mieter dies hinnehmen. Fehlen dagegen mehr als 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Wohnfläche, kann er die Mietzahlungen entsprechend mindern.
Oft ist es so, dass ein Mieter, der in eine neuen Wohnung zieht, die alte Wohnung renoviert an den Nachmieter übergeben muss. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2004 entschieden hatte, dass eine starre Fristenregelung für bestimmte Renovierungszeiten in einem Mietvertrag unwirksam ist, besteht diese Pflicht allerdings - je nach Vertragsinhalt - nicht in jedem Fall.
Die Frage, ob, wo und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter an seiner Wohnung eine Parabolantenne zum Empfang von Satelliten-Fernsehen anbringen darf, ist fast so alt wie das Satelliten-TV selbst.
Im Rahmen eines Wohnungsmietvertrags besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, dem Mieter zusätzlich zur Wohnung einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn der Vermieter über einen solchen Stellplatz verfügt, muss er ihn nicht dem betreffenden Mieter bereitstellen. Er ist frei in seiner Entscheidung, mit wem er einen Mietvertrag über diesen Garagenstellplatz abschließt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Befinden sich nach dem Ende des Mietvertrags noch Sachen des ehemaligen Mieters in der Wohnung, so darf der Vermieter diese nicht eigenmächtig ausräumen. Tut er dies dennoch, obwohl er kein entsprechendes gerichtliches Urteil hat, welches ihm das gestattet, so handelt er in unerlaubter Selbsthilfe. Werden die Gegenstände des Mieters dabei beschädigt, so haftet der Vermieter dafür, ohne dass es dabei auf sein Verschulden ankommt.
Wenn die Parteien eines Mietvertrags vereinbaren, dass der Mieter die anteiligen Kosten für in Zukunft durchzuführende Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat, dann bezieht sich diese Vereinbarung im Zweifel auf den Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das gilt jedenfalls, wenn die Schönheitsreparaturen auf Basis eines Kostenvoranschlags des Vermieters oder eines Fachbetriebs erfolgen sollen.
Im Rahmen eines Mietvertrags muss in aller Regel eine Kaution geleistet werden. Diese beträgt normalerweise zwei bis drei Monatskaltmieten und kann auf unterschiedliche Weise geleistet werden. Beispielsweise kann der Betrag an den Vermieter in bar gezahlt oder auch in Form eines Sparbuchs übergeben werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag des Monats der Samstag nicht mitzählt.
Nutzt ein Mieter die gemietete Wohnung nach Wirksamwerden seiner Kündigung trotzdem weiter, so kommt ein unbefristetes Mietverhältnis zustande. Der Vermieter hat dann auch weiterhin einen Anspruch auf Erhalt der Mietzahlungen.
Sowohl Vermietern als auch Mietern stellt sich regelmäßig die Frage, was mit Gegenständen des Mieters geschieht, wenn er diese nach seinem Auszug in der Mietwohnung zurücklässt.
Auch wenn der Mieter zu viel Miete gezahlt hat, weil eine Mieterhöhung gegen die Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum verstößt, kann er die zusätzlich gezahlten Beträge nicht unbeschränkt zurückverlangen.
In aller Regel muss der Mieter eine Abweichung der Wohnflächenangabe im Mietvertrag von etwa 10 % hinnehmen. Bei diesem Wert liegt die sogenannte "Toleranzschwelle". Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann keine höhere Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag mit "ca." angegeben ist.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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