Mieterhöhungen sind ein ständiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Der häufigste Fall ist die Anhebung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Wenn sich der Vermieter dabei auf Vergleichswohnungen beruft, sind die Probleme häufig vorprogrammiert.
Nicht nur Mieter fürchten Mieterhöhungen. Auch Vermieter haben es schwer, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Deshalb wird immer häufiger auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete zurückgegriffen. Aber auch dabei können dem Vermieter erhebliche Fehler unterlaufen.
Will der Vermieter die Höhe der Miete an die ortsübliche Miete anpassen, muss er dazu unter anderem bestimmte Fristen beachten und sein Verlangen gegenüber dem Mieter begründen. Zudem muss er ihm drei vergleichbare Wohnungen aufzeigen, für die die betreffenden Mieter bereits die ortsübliche Miete zahlen.
Hin und wieder kommt sie auf Mieter zu - die Mieterhöhung. Häufig wird das Wohnhaus modernisiert, so dass der Vermieter eine höhere Miete verlangen kann. Allerdings geht das nicht "auf Zuruf". Der betroffene Mieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters genau zu prüfen. Dazu muss dieser konkrete Hinweise hinsichtlich der Berechtigung der Mieterhöhung liefern.
Der für ein Mieterhöhungsverlangen herangezogene Mietspiegel dient nicht nur dem Vermieter als Grundlage für die geplante Erhöhung der Miete. Der Mietspiegel enthält auch Kriterien für Abzüge bei Mieterhöhungen. Ob und inwieweit solche für den Mieter günstigen Kriterien zutreffen, muss dieser nachweisen.
Will ein Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er das unter bestimmten Voraussetzungen tun. Er muss dem betroffenen Mieter aber ermöglichen, die Gründe für die geplante Mieterhöhung nachvollziehen und überprüfen zu können.
Erhöht der Vermieter die Miete, muss der Mieter diesem Mieterhöhungsverlangen zustimmen. Bucht der Vermieter die erhöhte Miete vom Konto seines Mieters ab, ohne dessen Zustimmung erhalten zu haben, ist dies nicht zulässig.
Viele Mieter kennen das: Der Vermieter hat Modernisierungsmaßnahmen geplant und will zudem die Miete erhöhen. Das ist ihm auch grundsätzlich gestattet, allerdings muss er die formellen und inhaltlichen Vorgaben an eine Modernisierungsankündigung einhalten.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass ein Mieterhöhungsbegehren nicht deshalb formell unwirksam ist, weil der Vermieter sich dabei auf einen veralteten Mietspiegel bezieht. Das gelte zumindest dann, wenn der Vermieter nicht den aktuellen Mietspiegel, sondern die vorherige Fassung verwendet. Dies sei ein bloßer inhaltlicher Fehler, der nicht die gänzliche Unwirksamkeit der Mieterhöhung zur Folge hätte.
Will der Vermieter die Miete anheben, müssen die betroffenen Mieter grundsätzlich über den Grund der Mieterhöhung informiert werden.
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Ein Vermieter darf sein Mieterhöhungsverlangen auch auf einen für die Nachbarstadt erstellten Mietspiegel stützen, entschied der BGH in einem Grundsatzurteil am 16.06.2010.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Modernisierungsmaßnahmen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind.
Auch wenn der Mieter zu viel Miete gezahlt hat, weil eine Mieterhöhung gegen die Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum verstößt, kann er die zusätzlich gezahlten Beträge nicht unbeschränkt zurückverlangen.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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