Wird bei einer Trennung über die Kinder gestritten, geht es dabei in der Regel um das Sorge- und das Umgangsrecht. Sollte einem Elternteil beides nicht zustehen oder er nicht imstande sein, sein entsprechendes Recht auszuüben (z.B. bei einer Gefängnisstrafe), hat dieser jedoch immer noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über die Situation seiner Kinder. Ihn hierbei zu übergehen, ist nur schwer möglich.
Großeltern haben einen durchaus nachvollziehbaren Wunsch, ihre Enkel zu sehen. Was können sie tun, wenn ihnen dieser Kontakt verweigert wird?
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie der Umgang von Eltern mit ihren Kindern genau auszusehen hat, wenn diese als Folge der Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil leben. Es gibt die allgemeine Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien. Was aber gilt, wenn ein Kind sich wehrt und nicht bereit ist, so viel Zeit bei dem anderen Elternteil zu verbringen?
In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.
Streitigkeiten über den Umgang mit den Kindern sind für alle Beteiligten äußerst unangenehm. Heftig gerungen wird um die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht. Hoch emotional wird verhandelt und durch gerichtliche Entscheidung oder - was zum Glück öfter der Fall ist - durch einen Vergleich geregelt, wann der Umgang mit den Kindern stattfindet. Und doch wird diese Regelung nicht immer umgesetzt.
Gerichtliche Verfahren, in denen es um den Umgang mit Kindern oder die Frage der elterlichen Sorge geht, sind für alle Beteiligten belastend. Sind sie abgeschlossen, stellt sich die Frage, wer die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen hat.
Herrscht zwischen den Eltern Streit in Bezug auf das Umgangsrecht und dessen genaue Ausgestaltung, kann auf gerichtlichem Weg eine sogenannte Umgangspflegschaft angeordnet werden. Der zum Umgangspfleger Bestellte hat dann das Recht zu bestimmen, wie und wann der Umgang des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil durchgesetzt wird.
Wenn Kinder mehrsprachig aufwachsen, ist das für sie in aller Regel von Vorteil. Spätestens im Berufsleben können sie davon profitieren. Es gibt aber auch Situationen, in denen einer der Elternteile nicht wünscht, dass der andere mit den gemeinsamen Kindern in einer anderen Sprache spricht. Bisweilen kommt es sogar zu einer entsprechenden Untersagung durch das Jugendamt.
Verlangt eine Mutter, dem Vater ihres Kindes den Umgang mit diesem zu versagen, weil er in "ungünstigen Verhältnissen" wohnt, kann diesem Begehren nicht nachgegeben werden. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Das Umgangsrecht des Vaters umfasse vorliegend auch Übernachtungen. Dies gelte selbst dann, wenn der Vater nach Angaben der Kindsmutter in beengten Wohnverhältnissen lebe, dem Kind statt Kinderbett nur eine Couch zur Verfügung stünde und die Wohnung von kaltem Zigarettenrauch durchzogen sei. Wenn - wie in diesem Fall - das Kind den Umgang mit dem Vater ausdrücklich wünsche, könne das Umgangsrecht aus den angeführten Gründen nicht versagt werden.
Besteht für den Vater des Kindes bereits eine ausreichende Regelung zum Umgangsrecht, kann es eine Überforderung des Kindes darstellen, wenn zusätzlich auch den Großeltern Kontakt zu ihm ermöglicht wird.
Heutzutage gibt es nicht nur die Ehe zwischen Mann und Frau, sondern auch Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies bringt unweigerlich juristische Verwirrungen mit sich, spätestens dann, wenn es um das Sorge- bzw. Umgangsrecht mit Kindern aus der Partnerschaft geht.
Steht einem Elternteil ein Umgangsrecht mit seinen Kinder zu, so umfasst diese Rechtsposition in aller Regel auch die Möglichkeit der Übernachtung der Kinder bei ihm. Das gilt auch dann, wenn der andere Elternteil etwaige Einwendungen dagegen vorbringt.
Kinder sind diejenigen, die unter einer Scheidungssituation häufig am meisten zu leiden haben. Bisweilen können sich aber auch Haustiere nicht daran gewöhnen, keine zwei "Dosenöffner" mehr zu haben und auf ein lieb gewonnenes "Rudelmitglied" verzichten zu müssen.
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln, und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Sozialleistungsempfänger und Vater einer zweijährigen Tochter. Diese lebt in Bremen-Neustadt bei ihrer Mutter, während der Vater in Bremen-Hemelingen wohnte. Um sich besser um seine Tochter kümmern zu können, plante er, in die Nähe des Wohnorts der Mutter ziehen. Zu diesem Zweck mietete er dort eine Wohnung an. Das zuständige Amt erkannte zwar den Grund für den Umzug grundsätzlich an, lehnt es allerdings ab, ein Darlehen für die fällige Mietkaution von 600 EUR zu übernehmen, da die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung die Obergrenze für Mietkosten eines Einpersonenhaushalts überschritt. Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht, wie das Sozialgericht Bremen entschied.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht