Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zu. Unter erleichterten Umständen kann der Kindesvater verlangen, Mitinhaber dieser elterlichen Sorge zu werden. Was aber kann er tun, wenn es ihm mit einer diesbezüglichen gerichtlichen Bestimmung eilt?
Kommt ein Kind unehelich zur Welt, haben nicht automatisch beide Elternteile das Sorgerecht. Geben sie keine entsprechenden Erklärungen ab, liegt das Sorgerecht vielmehr allein bei der Kindesmutter. Wie lässt sich das ändern?
Leben die Eltern des Kindes bzw. der Kinder zusammen, entscheiden sie relativ unproblematisch gemeinsam in allen Belangen des Kindes - seien es die Dinge des täglichen Lebens oder Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Trennen sich die Eltern und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, entscheidet über die Dinge des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Hinsichtlich der Dinge von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern dagegen einen Konsens erzielen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was noch zum täglichen Leben gehört und was von erheblicher Bedeutung ist.
Es ist üblich, dass für minderjährige Kinder Sparbücher angelegt werden, auf die Geldzuwendungen anlässlich Taufe, Geburtstag, Erstkommunion o.Ä. eingezahlt werden. Das somit angesparte Geld soll dem Kind mit Eintritt der Volljährigkeit zur Verfügung stehen. Was aber gilt, wenn die Eltern vorher über das Geld verfügen?
Nach einer Wiederheirat fällt der Anspruch auf Zahlung von Witwenrent weg. Dies gilt auch, wenn die Heirat im Ausland stattfand. Der Rentenversicherung ist eine Wiederheirat unverzüglich anzuzeigen.
Uneinigkeiten zwischen Eltern und ihren Kindern sind normal und sogar wichtig für den Reifeprozess Letzterer. Zu Auseinandersetzungen kommt es besonders häufig in der Pubertät. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein Kind in dieser Situation an das Jugendamt oder das Gericht wendet, um nicht mehr zu Hause bei den Eltern leben zu müssen?
Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, steht von Gesetzes wegen die elterliche Sorge automatisch allein der Kindesmutter zu. Der Kindesvater muss bei Gericht einen Antrag stellen, um Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, sollte die Kindesmutter sich seinem Wunsch auf gemeinsame elterliche Sorge widersetzen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn sein Anliegen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht, in religiösen Dingen die Entscheidungen für das Kind zu treffen. Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, haben sie damit auch in religiösen Dingen die Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Bei unterschiedlichen religiösen Vorstellungen ergeben sich daraus insbesondere bei Trennung und Scheidung immer wieder Probleme.
Das Thema Sorgerecht bereitet bei Kindern aus nichtehelichen Partnerschaften immer wieder Schwierigkeiten. Automatisch ist mit der Geburt die Kindesmutter Alleininhaberin der elterlichen Sorge. Noch immer unklar ist, unter welchen Voraussetzungen der Kindesvater verlangen kann, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden.
Der Entzug der elterlichen Sorge darf nur erfolgen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Es kommt also nicht darauf an, bei wem das Kind besser gefördert werden könnte oder wer besser geeignet ist, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kind zu treffen. Zur Frage, wann die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert.
Gerichtliche Verfahren, in denen es um den Umgang mit Kindern oder die Frage der elterlichen Sorge geht, sind für alle Beteiligten belastend. Sind sie abgeschlossen, stellt sich die Frage, wer die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen hat.
Ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kann die Auswahl des Vormunds für seine Kinder nicht anfechten.
Grundsätzlich steht den Eltern das Recht zu, ihr Kind auf die von ihnen bevorzugte Art und Weise zu erziehen. Das gilt insbesondere auch für den Bereich der Religion. Eltern können frei entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ihre Kinder religiös erziehen.
Ist nach einer Scheidung der Eltern die Frage des Umgangsrechts zu klären, steht das Wohl des Kindes ganz klar im Vordergrund.
Bekommen Verheiratete Nachwuchs, sieht der Gesetzgeber grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder vor. Bei nichtehelich geborenen Kindern gestaltete sich die Gesetzeslage bis 2010 anders: Hier wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nur mit ihrer Zustimmung konnte ein gemeinsames Sorgerecht zugunsten des Kindesvaters geregelt werden.
Ist ein Vater gegenüber seinem nichtehelich geborenen Kind unterhaltspflichtig und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies Auswirkungen auf die Entscheidung hinsichtlich der Übertragung des elterlichen Sorgerechts haben.
Auch in den Fällen, in denen keine spezielle Sorgerechtsregelung getroffen wurde, muss eine Lösung gefunden werden.
Die Regelung des Sorgerechts von gemeinsamen Kindern nach der Trennung ehemaliger Lebenspartner ist eine Sache, die oftmals unschöne Züge annimmt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung im Sinne des Kindeswohls getroffen, indem es Eltern das Sorgerecht entzogen und dem Jugendamt übertragen hat. In dem konkreten Fall hatten sich sowohl die Noten des Kindes als auch dessen allgemeines Verhalten nach der Trennung seiner Eltern stetig verschlechtert. Durch das Erziehungsversagen der Eltern und der resultierenden, fortschreitenden Verweigerungshaltung des Kindes war dessen geistiges, seelisches und körperliches Wohl akut gefährdet.
Bei der Trennung eines Paars, das gemeinsame Kinder hat, ist neben dem finanziellen Aspekt auch stets die Frage des Sorgerechts zu klären. Schwierig wird es außerdem, wenn die Ex-Partner in unterschiedlichen Städten oder gar Ländern leben.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich ein Paar trennt und nach einer Versöhnung wieder zueinander findet. In dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu beurteilen hatte, gab es jedoch insgesamt 17 solcher Trennungen und Versöhnungen. Zu viele in den Augen der Kölner Richter. Konsequenz: Das Gericht entzog den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder und übertrug es dem Jugendamt.
Ein Vater von zwei nichtehelich geborenen Töchtern ist durch die Versagung seiner Beteiligung an der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine Kinder in seinen Grundrechten verletzt.
Besteht nach einer Scheidung für die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, so müssen sie sich über die wesentlichen Aspekte der Erziehung ihrer Kinder einigen, auch wenn sie nicht mehr zusammenleben. Zwar obliegen demjenigen die Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebensbedarfs, bei dem das Kind nach der Trennung hauptsächlich wohnt. Allerdings hat der andere Partner bei wichtigen Entscheidungen nach wie vor ein Mitspracherecht.
In aller Regel erhält die Mutter des Kindes nach einer Scheidung das Sorgerecht für ihr Kind. Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann in einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen die elterliche Sorge ganz oder zumindest teilweise auf den (nichtehelichen) Vater des Kindes übertragen werden.
Die Sorgerechtsentscheidung eines Gerichts in Malaysia, wonach das Sorgerecht für die Kinder nach dem Tode ihrer Mutter auf die Großmutter übertragen worden und nicht automatisch dem Vater zugefallen ist, ist mit deutschem Recht grundsätzlich vereinbar. Darüber hinaus erscheint sie sogar als sinnvoll, da sie maßgeblich auf das Wohl der Kinder eingeh
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 01.07.1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit eröffnet, für ihr Kind gemeinsam zu sorgen - unabhängig davon, ob sie zusammenleben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie dies tatsächlich wollen und beide Elternteile entsprechende Erklärungen abgeben. Anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Wird der allein sorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so kann der Vater des Kindes insoweit die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragen.
Grundsätzlich steht den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder zu. Dieses Sorgerecht kann ihnen jedoch unter bestimmten Umständen entzogen werden. Wenn es dazu kommt, muss zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln, und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im Normalfall haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind und sind für dessen Erziehung verantwortlich. Ist jedoch das Wohl des Kindes gefährdet, kann den Eltern unter Umständen ihre elterliche Sorge entzogen werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden.
Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Sozialleistungsempfänger und Vater einer zweijährigen Tochter. Diese lebt in Bremen-Neustadt bei ihrer Mutter, während der Vater in Bremen-Hemelingen wohnte. Um sich besser um seine Tochter kümmern zu können, plante er, in die Nähe des Wohnorts der Mutter ziehen. Zu diesem Zweck mietete er dort eine Wohnung an. Das zuständige Amt erkannte zwar den Grund für den Umzug grundsätzlich an, lehnt es allerdings ab, ein Darlehen für die fällige Mietkaution von 600 EUR zu übernehmen, da die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung die Obergrenze für Mietkosten eines Einpersonenhaushalts überschritt. Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht, wie das Sozialgericht Bremen entschied.
Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg.
Da es bei Fragen der Erziehung eines Kindes zumeist um die Abwägung des Kindeswohls auf der einen Seite und der elterlichen Rechte auf der anderen Seite geht, müssen die mit derartigen Fällen beschäftigten Gerichte ihre Entscheidungen detailliert darlegen und begründen.
Besteht gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine tragfähige Kommunikations-Kooperationsbasis zwischen den Eltern für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist diese aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen
Es ist nicht davon auszugehen, dass Eltern zum Wohle ihres Kindes gemeinsam handeln können, wenn es zwischen den Ehepartnern zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn dies vor den Augen des Kindes passiert ist.
Beantragen getrennt lebende Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge für die jüngere, heute elf Jahre alte Tochter jeweils auf sich allein, so kann ausschlaggebend für die Entscheidung, auf wen die elterliche Sorge zu übertragen ist, sein, dass die ältere Schwester zu einer wichtigen Bezugsperson geworden ist. Das Sorgerecht ist dann auf den Elternteil zu übertragen, für den sich auch die ältere Tochter ausgesprochen hat.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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