Ist die Ehe intakt, wird in der Regel auf vieles nur ungenau geachtet. Wenn alles rund läuft, spielt es oftmals keine Rolle, ob das Familienheim beiden gehört oder nur einem, und es ist ohne Bedeutung, wer die Hausschulden tilgt - denn schließlich wird gemeinsam gewirtschaftet.
Sehr häufig ungeregelt bleibt das Mietverhältnis der Ehegatten im Fall von Trennung und Scheidung. Der Gesetzgeber hat den Mietern deshalb eine Hilfe an die Seite gestellt, die genutzt werden sollte.
Eine Trennung bringt Probleme mit sich, deren Lösungen naturgemäß nicht lange auf sich warten lassen wollen. So kann sich zum Beispiel die Frage ergeben, ob ein Ehegatte das Familienauto ohne Zustimmung des anderen verkaufen kann.
Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben - eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?
Grundsätzlich gilt, dass eine Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres als gescheitert angesehen und geschieden werden kann. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepartner ein Verhalten an den Tag legt, das es unzumutbar erscheinen lässt, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Die praktische Bedeutung dieser Ausnahmeregelung war schon immer gering - und so wird es auch in Zukunft bleiben.
Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung?
Lebensversicherungen werden bei einer Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, wenn bei deren Fälligkeit eine Einmalzahlung erfolgt. Im Versorgungsausgleich relevant sind sie dagegen, wenn sie auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind. Besondere Fragen ergeben sich darüber hinaus, wenn sie für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.
Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.
Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.
Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.
Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.
Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?
Beim Versorgungsausgleich wird im Zuge eines Scheidungsverfahrens ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehegatte für das Rentenalter erworben hat. Soweit ein solches Versorgungsanrecht während der Ehe erworben wurde, hat ein Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch auf eine 50%ige Beteiligung. Was aber gilt, wenn sich die bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich ausgesprochene Regelung später als falsch herausstellt?
Im Normalfall wird mit der Scheidung auch geregelt, was mit den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschieht. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften begründet hat, um jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.
Solange die Familie beisammen ist, spielt es keine Rolle, wer Mieter der Wohnung ist, in der die Familie lebt. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben, wenn es zur Trennung kommt. Insbesondere dann, wenn der Ehegatte auszieht, der im Mietvertrag als Mieter der Wohnung eingetragen ist. Für die Zeit nach der Scheidung hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die eine Übertragung des Mietvertrags auf den im Objekt verbleibenden Ehegatten ermöglicht. Aber was gilt für die Zeit davor?
In der Ehezeit erworbenes Vermögen wird bei der Scheidung güterrechtlich auseinandergesetzt, erworbene Rentenanwartschaften werden wiederum im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt. Mitunter versucht ein Ehegatte, den anderen dabei "auszutricksen". Es gibt nun aber Möglichkeiten, dies zu verhindern.
Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.
Reichen das eigene Einkommen und Vermögen (noch) nicht aus, ziehen junge Paare oft in eine Wohnung im Haus der Eltern eines Partners. Sie richten sich die Wohnung ein und dürfen sie kostenfrei nutzen. Aber was gilt, wenn das junge Glück zerbricht und ein Partner auszieht? Kann er dann Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen?
Die Bewertung von Grundstücken spielt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine wesentliche Rolle. Können Kontostände durch einfache Auskünfte der Kreditinstitute ermittelt werden, ist die Wertermittlung von Immobilien deutlich schwieriger.
Mit der Scheidung einer Ehe wird der Versorgungsausgleich geregelt. Die in der Ehezeit (Zeit zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens) erworbenen Versorgungsanrechte werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Was gilt, wenn ein solches Versorgungsanrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens aufgelöst wird, hat das Oberlandesgericht Schleswig kürzlich entschieden.
Eine Hausratversicherung gehört zum Standard. Selten wird sie gebraucht, dennoch wird sie von sehr vielen als sinnvoll angesehen. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt.
Das Gesetz sieht eine persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht vor, bevor eine Ehe geschieden wird. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, die Ehegatten im selben Termin anzuhören. Nach Möglichkeit sollten die Ehegatten aber - ggf. auch an verschiedenen Terminen - unmittelbar und direkt bei Gericht erscheinen. Zugelassen wurde dafür jetzt auch die Anhörung durch eine Videokonferenz.
Haben sich Ehegatten räumlich getrennt, ist oft ein erster großer Schritt auf dem Weg zur Scheidung vollzogen. Schwierig kann es werden, wenn zwar klar ist, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben wollen, aber keiner bereit ist, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Die Frage ist dann: Wie werde ich den anderen los, ohne selber ausziehen zu müssen?
Mit der Scheidung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben hat. Die Hälfte wird jeweils vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen.
Schwiegereltern können Geschenke an ihr Schwiegerkind nach Trennung und Scheidung der Ehe nicht zurückverlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Schenkung erkennbar in der Vorstellung erfolgt ist, dass die Ehe zwischen Schwiegerkind und Kind fortbesteht und es nach Trennung und Scheidung unzumutbar ist, es bei dem durch die Schenkung herbeigeführten Zustand zu belassen.
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung wollen. Aber geht es nicht auch schneller, wenn beide einvernehmlich die Scheidung wollen?
Grundsätzlich kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Unter ganz strengen Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber davon eine Ausnahme zu: Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn ein Ehegatte in seiner Person Gründe liefert, die das Abwarten des Trennungsjahres zu einer unzumutbaren Härte werden lassen.
Zugewinnausgleich kann im Normalfall erst mit bzw. nach der Scheidung verlangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht der Anspruch schon früher. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in gewisser Weise bestimmte Auskünfte verweigert werden. Worum geht es und in welchen Grenzen besteht der Anspruch?
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Rechtsanwalt oder auch das Gericht zu bezahlen, kann Anspruch auf staatliche Unterstützung bis hin zur Übernahme der gesamten Kosten haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts und des Gerichts erforderlich ist. Soll eine Ehe geschieden werden, muss das Gericht immer eingeschaltet werden. Gilt das aber auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
Im Allgemeinen wird eine Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben. Ein Versöhnungsversuch in der Trennungszeit unterbricht das Trennungsjahr grundsätzlich nicht. Aber was gilt, wenn der Versuch - wenn auch nur für kurze Zeit - erfolgreich ist und sich die Ehegatten dann wieder trennen?
Die Wirksamkeit einer Eheschließung und damit die standesamtliche Registrierfähigkeit einer im Ausland (hier: Nigeria) geschlossenen Ehe hängen nach deutschem Recht nicht davon ab, ob alle Vornamen des deutschen Verlobten vollzählig in der Heiratsurkunde angegeben wurden beziehungsweise Eingang in das Eheregister gefunden haben. Dies gilt zumindest dann, wenn die Identität des Betreffenden ansonsten nicht in Frage steht. Nach nigerianischem Recht ist nur eine von den Verlobten bewusst und gewollt unter falschem Namen geschlossene Ehe als nicht geschlossen bzw. nichtig anzusehen.
Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem sogenannten "Zugewinnausgleich". Grundsätzlich tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hierzulande bei einer Heirat automatisch per Gesetz in Kraft, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Hauptmerkmal ist, dass jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen bleibt, die er in die Ehe eingebracht oder währenddessen erworben hat. Im Zuge einer Scheidung wird jedoch (bis auf einige Ausnahmen) das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der sogenannte "Zugewinn") zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt (Zugewinnausgleich).
Die Eheschließung verläuft in Deutschland nach strengen Formalien. Damit eine Ehe vor der hiesigen Rechtsordnung Bestand hat und förmlich anerkannt wird, müssen bestimmte Spielregeln eingehalten werden. Dazu gehört u.a., dass sich die Ehepartner vor einem Standesbeamten das Ja-Wort geben.
Gehen zwei Partner in Deutschland den Bund der Ehe ein, wird - wenn sie keine andere Vereinbarung treffen - die Ehe als sog. Zugewinngemeinschaft geschlossen. Das bedeutet, dass jedem Ehepartner die Gegenstände alleine gehören, die er in die Ehe eingebracht hat. Die Zugewinngemeinschaft wird deshalb auch als "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" bezeichnet. Alles, was ein Ehepartner während der Ehedauer zu seinem Vermögen hinzugewinnt - sei es Geld oder bestimmte (Wert-)Gegenstände -, muss im Fall einer Scheidung aufgeteilt werden.
Wer die Scheidung seiner Ehe begehrt, muss die Voraussetzung für ein wirksames Scheidungsverfahren nachweisen - das klingt logisch und selbstverständlich.
Es gibt nicht nur "Rosenkriege", sondern auch Trennungen, bei denen die ehemaligen Lebenspartner freundschaftlich auseinandergehen, so wie in dem Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte.
Im Zuge einer Scheidung sind normalerweise Unterhalt und Sorgerecht für die Betroffenen wichtig und somit zumeist zentraler Aspekt des Scheidungsverfahrens. Manchmal geht es aber auch um ganz andere Dinge.
Grundsätzlich kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie im juristischen Sinne als gescheitert anzusehen ist. Das wird jedenfalls dann unterstellt, wenn die Betreffenden seit mindestens einem Jahr getrennt leben und auch beide die Scheidung wünschen. Abgesehen davon kann eine Ehe auch dann geschieden werden, wenn einer der Partner dies zwar nicht wünscht, die Ehe aber als "zerrüttet" angesehen werden kann. Diese Zerrüttung muss nachgewiesen werden, daher vereinfacht in der Regel die gesetzliche Vermutung nach einjähriger Trennung und Einigkeit über die Scheidung deren Durchführung.
Ende des letzten Jahrtausends ist der § 1300 BGB, die Vorschrift über das sogenannte "Kranzgeld", aufgehoben worden. Nach dieser Norm konnte "eine unbescholtene Verlobte" Schadenersatz verlangen, wenn sie ihrem Verlobten "die Beiwohnung gestattet" hatte, die Hochzeit jedoch nicht vollzogen wurde. Doch noch zu der Zeit, in der die Vorschrift geltendes Recht war, war sie weniger Praxisalltag bei deutschen Gerichten als vielmehr eine lustige Anekdote für Jurastudenten.
Haben Ehegatten sich getrennt, kommt es von Fall zu Fall zu Streitigkeiten bezüglich der Steuererstattungen aus der Ehezeit. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klare Regeln aufgestellt:
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des BGH ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Verdienen Ehegatten unterschiedlich viel, bietet eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer insgesamt einen steuerlichen Vorteil. Die Zusammenveranlagung erfolgt auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung.
Werden sie mit Ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind Sie beide Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt. Das heißt, Sie schulden jeder für sich die gesamte Einkommensteuer. Zahlen Sie den Nachzahlungsbetrag, der sich aus Ihrem Steuerbescheid ergibt, von Ihrem persönlichen Konto, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass Sie damit auch die Steuerschuld Ihres Ehegatten begleichen wollten. Dies hat zur Folge, dass bei einer Überzahlung, die durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstanden ist, beide Ehegatten erstattungsberechtigt sind.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
Zivilrecht - Familienrecht - Mietrecht - Sozialrecht