Bei der Bestimmung des Kindesunterhalts wird davon ausgegangen, dass zwischen dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil und dem Kind Umgang stattfindet. Der Umgang reduziert also nicht die Höhe des zu zahlenden Betrags. Gilt aber etwas anderes, wenn der Umgang das normale Maß übersteigt?
Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren. Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.
Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen. Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt.
Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen - zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell "immer" finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: "Immer" kann sehr lange dauern!
Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen. Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?
Wer notwendigerweise einen Prozess führen muss und dazu nicht die nötigen Mittel hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder soll zu seinem Recht kommen, und das soll nicht an fehlendem Geld scheitern. Bevor Staatskosten in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich - von Ausnahmefällen überdurchschnittlicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse abgesehen - nach der Höhe der Einkünfte. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Was aber ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt?
Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?
Verfügen Minderjährige über ein Vermögen, müssen sie zwar die ihnen daraus zufließenden Erträge für den Unterhalt einsetzen, aber nicht das Vermögen selbst dazu verwenden. Wie ist das bei volljährigen Kindern?
Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?
Insbesondere unmittelbar nach einer Trennung helfen oft Eltern, Verwandte oder Freunde aus, wenn es finanziell knapp wird. Es dauert, bis der Unterhalt geregelt ist - vor allem wenn der, der ihn zu zahlen hat, sich sperrt. Welchen Einfluss hat aber diese freiwillige Unterstützung Dritter auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts?
Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten. Diese Unterhaltspflicht besteht unter normalen Umständen so lange, bis die Kinder eine Ausbildung absolviert haben. Immer wieder ist jedoch die Frage, was hierbei unter "normalen Umständen" zu verstehen ist.
Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie eine Ausbildung durchlaufen und deshalb noch kein oder nur wenig Geld verdienen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn das Kind eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung einigermaßen zügig absolviert. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten ergeben.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie beruflich selbständig sind. Dabei sind Entwicklungsverzögerungen hinzunehmen. Das heißt, wenn wegen solcher Beeinträchtigungen länger Unterhalt benötigt wird, ist er auch länger zu bezahlen. Wie ist es aber, wenn ein Kind nicht nur entwicklungsverzögert, sondern für längere Zeit erwerbsunfähig ist?
Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, da es unter normalen Umständen die Schule beendet und eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit - zum Beispiel wenn das Kind sich entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt verlangt.
Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden - andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.
Klassischerweise müssen Eltern für ihre Kinder aufkommen bis diese eine ihren Fähig- und Fertigkeiten entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben Anspruch auf diesen sogenannten Ausbildungsunterhalt. Der Ausbildungsweg der Kinder kann mitunter holprig verlaufen. Fraglich ist, inwieweit Eltern das hinnehmen und weiterhin Unterhalt zahlen müssen.
Unterhalt wird abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit gezahlt - entsprechend ist derjenige besonders leistungsfähig, der über hohe Einkünfte verfügt. Zu berücksichtigen sind allerdings gewisse Ausgaben, die diese Leistungsfähigkeit unter Umständen mindern.
Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.
Zahlen Eltern für ihre Kinder Unterhalt, stellt sich die Frage, wie sich weitere Kinder aus neuen Beziehungen auf die Zahlungen auswirken. So kann sich ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil nach der Geburt eines weiteren Kindes dazu entscheiden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und Elterngeld zu beziehen. Muss dabei hingenommen werden, dass dann für den zu zahlenden Unterhalt nicht mehr genügend Einkünfte vorhanden sind?
Die persönliche steuerliche Belastung und die daraus resultierende Höhe des Nettoeinkommens hängen unter anderem von der jeweiligen Steuerklasse ab. Ehegatten können bei gemeinsamer Veranlagung wählen, ob sie gemeinsam in der Steuerklasse 4 veranlagt werden oder ihre steuerliche Last auf die Steuerklassen 3 und 5 aufteilen. Dabei ist das tatsächliche Nettoeinkommen bei der Steuerklasse 3 am höchsten, bei Steuerklasse 5 am niedrigsten - ein Fakt, der bezüglich des Unterhalts von erheblicher Bedeutung ist.
Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwischen allgemeiner und gesteigerter Unterhaltspflicht. Bei der gesteigerten Unterhaltspflicht wird der Unterhaltspflichtige in besonderem Maße zur Zahlung von Unterhalt herangezogen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht besteht zumeist gegenüber den eigenen minderjährigen und gleichsam unverheirateten Kindern.
Eltern richten für ihren minderjährigen Nachwuchs häufig Sparbücher ein. Auf diesen soll dann das Geld angespart werden, das die Kinder zu Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Anlässen erhalten. Meist wollen die Eltern somit verhindern, dass ihre Kinder größere Geldbeträge sogleich verbrauchen. Verfügungsberechtigt sind aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder naturgemäß die Eltern. Was aber passiert, wenn sich nun die Eltern an einem solchen Sparvermögen "bedienen"?
Trennung und Scheidung führen zu einer Menge Belastungen. Die laufenden Kosten sind über den Unterhalt zu regeln. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer alles unterhaltsberechtigt ist. Die ehelichen Kinder gehen dabei nicht weiteren Kindern des Unterhaltspflichtigen vor - denn diese sind ihnen gleichgestellt.
Gerät ein Unterhaltspflichtiger längere Zeit in Haft, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Unterhalt auswirkt. Er wird geltend machen, keinen Unterhalt zahlen zu können, da er im Vollzug sei. Derjenige mit dem Anspruch auf Unterhalt wird entgegenhalten, dass den Straftäter niemand gezwungen habe, eine Straftat zu begehen, und dass er daher den vollen Unterhalt zu zahlen habe. Was gilt?
Wem eine Forderung zusteht, der muss sich darum kümmern, dass diese umgesetzt wird. Besteht zum Beispiel ein ausstehender Anspruch auf die Zahlung eines Kaufpreises, sollte der Anspruchsinhaber klagen, da der Anspruch sonst verjährt. Mit der Vollstreckung des gerichtlichen Urteils kann erst einmal gewartet werden. Im Unterhaltsrecht gilt jedoch etwas anderes.
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie eine Ausbildung abgeschlossen haben und auf eigenen Beinen stehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch eingeschränkt. Denn naturgemäß hat sich das Unterhalt fordernde Kind auch in gewissem Rahmen zielstrebig um eine Ausbildung und deren Abschluss zu kümmern. Was gilt, wenn es an der erforderlichen Zielstrebigkeit fehlt?
Ehegattenunterhalt wird in den meisten Fällen nach der "Düsseldorfer Tabelle" berechnet und damit in Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen gesetzt. Letzteres gilt aber nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern kann sogar dann wieder aufleben, wenn das Kind berufstätig war, seine Arbeit aber verloren hat.
Besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen und kommt der Unterhaltspflichtige den ihm gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nicht nach, muss der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Länger zurückliegende Unterhaltsleistungen können nicht mehr beansprucht werden. Denn der Unterhalt sei dazu da, den "Bedarf des täglichen Lebens" zu decken. Das Einfordern länger zurückliegender Unterhaltsverpflichtungen sei rechtsmissbräuchlich, die entsprechenden Ansprüche seien dann verwirkt.
Grundsätzlich kann auch einem bereits volljährigen Kind Unterhalt zustehen. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht alles zahlen. Das Kind hat beispielsweise in erholungs- bzw. orientierungsdienenden Lebensabschnitten nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn diese sich an die Beendigung der Schullaufbahn anschließen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Eine Situation, die nicht selten bei Trennungskindern vorkommt: Das gemeinsame Kind lebt zunächst beim Vater, überlegt es sich nach einer Weile anders und zieht zur Mutter.
Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder finanziell unterstützen, auch wenn diese bereits das 18. Lebensjahr erreicht oder eine Ausbildung begonnen bzw. sogar abgeschlossen haben. Bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit sind die Eltern ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.
Im Idealfall zweifelt der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch nicht an und zahlt stets pünktlich. Aber selbst in diesem günstigen Fall steht dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Titulierung zu. Titulierung meint, dass zum Beispiel durch eine Gerichtsentscheidung festgelegt wird, wer wem was wann und in welcher Höhe zu leisten hat. Eine solche Entscheidung wäre dann im Streitfall per Zwangsvollstreckung durchsetzbar. Besteht kein Titel, muss sich der Unterhaltsberechtigte auf den Unterhaltspflichtigen verlassen. Stellt dieser später - aus welchem Grund auch immer - die Zahlungen teilweise oder gänzlich ein, muss erst Klage erhoben und kann erst anschließend die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Es vergeht demnach also unnötig viel Zeit, bevor weitere Zahlungen erreicht werden können.
Besteht die Pflicht eines Elternteils, Unterhalt für sein Kind an den anderen Elternteil zu zahlen, spielen bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe diverse Faktoren eine Rolle. Es kann beispielsweise für den Unterhaltsberechtigten notwendig sein, eine Betreuung des Kindes durch Dritte vornehmen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten sind in die Unterhaltszahlungen einzubeziehen. Will der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsleistungen dadurch senken, dass er anbietet, das Kind selbst zu betreuen, muss sich der Unterhaltsberechtigte nicht zwingend darauf einlassen.
Besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen für Kinder, stellt sich die Frage, ob bestimmte Dinge bereits von den regelmäßigen Zahlungen abgedeckt oder zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu leisten sind.
Volljährige Kinder können während des sogenannten Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Dies gilt auch, wenn dieses FSJ nicht zwingende Voraussetzung für den beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.
Kinder unter zwölf Jahren können eine eigene Sozialleistung in Form eines sogenannten Unterhaltsvorschusses beziehen. Anspruch hierauf haben Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, wenn der andere Elternteil keine oder nicht ausreichende Unterhaltszahlungen leistet und der Mindestunterhalt demnach nicht gewährleistet ist.
Wer Minderjährigen gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, hat alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzusetzen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann von ihm grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden.
Volljährige Kinder können während des sogenannten Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Dies gilt auch, wenn dieses FSJ nicht zwingende Voraussetzung für den beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.
Eine geschiedene Mutter, die das gemeinsame Kind nach der Trennung der Ehepartner aufzieht, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dieser Anspruch besteht jedoch zunächst nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Eine weiterführende Zahlung des Unterhalts kann in Ausnahmefällen bewilligt werden.
Eltern eines Kindes haben auch nach dessen Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind jünger als 27 Jahre ist und z.B. eine Berufsausbildung absolviert. Dieser Grundsatz ändert sich jedoch, wenn das Kind heiratet - so der Bundesfinanzhof.
Der Umfang von Unterhaltszahlungen hängt u.a. davon ab, wie hoch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist. Eine Besonderheit besteht dann, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete schon das Rentenalter erreicht hat, aber dennoch weiterhin tätig ist (z.B. als Freiberufler).
Hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltszahlungen, so besteht dieser Anspruch auch dann weiter, wenn es die eigene Erstausbildung über einen Zeitraum von ca. vier Jahren unterbricht.
Ist jemand zur Zahlung von Unterhalt für sein Kind verpflichtet, muss er alles unterlassen, was dazu führen kann, dass sein Einkommen derart reduziert wird, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann.
Besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen an minderjährige Kinder, muss der Unterhaltsverpflichtete dann keinen Unterhalt (mehr) leisten, wenn er nicht dazu in der Lage ist, ohne dadurch seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden. Im Einzelfall ist fraglich, was noch zum "angemessenen Lebensunterhalt" zu zählen ist.
Erhält ein Kind Unterhaltszahlungen von einem Elternteil, so umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den notwendigen Lebensbedarf - und nicht solche für unnötige Aufwendungen. Die Frage ist dabei stets, welche Ausgaben zum "notwendigen Lebensbedarf" zu zählen sind und welche zu den "unnötigen Aufwendungen".
Wie Sie einem anderen in diesem Monat veröffentlichten Beitrag entnehmen konnten, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Sachen Umgangsrecht mit dem "Scheidungsopfer Haustier" zu befinden. Nun musste sich auch das OLG Bremen mit der Frage etwaiger Unterhaltszahlungen für ein Haustier befassen.
Die Abänderung eines per Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltsanspruchs ist nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen gerechtfertigt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind im Rahmen eines Schüleraustauschs für einige Monate im Ausland aufhält.
Heiratet ein Unterhaltspflichtiger neu und erwächst ihm daraus ein sogenannter "Splittingvorteil", so muss dies bei der Bemessung der Höhe von Unterhaltszahlungen für seine minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der neue Ehepartner insoweit selbst keinen Unterhalt beanspruchen kann.
Ist jemand zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und Miteigentümer des ehemaligen Eigenheims der Familie, so muss er im Zweifel auch seinen Miteigentumsanteil verkaufen, um dem monatlichen Unterhaltsbedarf für seine Kinder nachkommen zu können. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn seine Ex-Frau und seine Kinder in diesem Haus unentgeltlich wohnen. Das gilt allerdings nur, sofern es rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Auch wenn der Begriff "Ausbildungsunterhalt" etwas anderes vermuten lässt, so besteht dieser Anspruch u.U. auch für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte sich nicht in einer Ausbildung befindet.
Ein 40-jähriger gelernter Tischler, der aus selbständiger Tätigkeit (hier: Hausmeisterservice) nicht den Mindestunterhalt für die Kinder aus seiner geschiedenen Ehe erwirtschaften kann, muss sich nachhaltig um eine besser bezahlte Tätigkeit bemühen oder aber zusätzlich eine Nebentätigkeit annehmen.
Nicht immer müssen Eltern Kindesunterhalt zahlen. Von der Verpflichtung eines Elternteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an das Kind gibt es Ausnahmen. So kann die Unterhaltszahlung gekürzt werden oder gänzlich entfallen, wenn der Verpflichtete arbeitslos oder arbeitsunfähig wird und dies auch beweisen kann.
Wer zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, dem kommt auch eine Erwerbsobliegenheit zu, d.h., er muss sich um Arbeit bemühen bzw. darf nicht ohne guten Grund ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem zum Unterhalt Berechtigten um einen Minderjährigen handelt.
Erhält nach einer Scheidung einer der beiden ehemaligen Ehepartner das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, so ist der andere Partner in aller Regel zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Mitentscheidend für die Bemessung der Höhe des Unterhalts sind die Einkünfte des zum Unterhalt Verpflichteten. Allerdings werden hier auch dessen etwaige Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt.
Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca/Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.
Die mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen der Eltern werden durch steuerliche Freibeträge und durch die Zahlung von Kindergeld ausgeglichen. Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22.12.1999. Danach wird die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld bewirkt.
Nichteheliche Kinder können vor Anerkennung oder vor einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater bzw. dessen Eltern geltend machen. Daher hat das Kind vor der Anerkennung bzw. vor der Feststellung durch ein Gericht lediglich die Möglichkeit, sich an die Mutter oder alternativ an die Großeltern mütterlicherseits zu wenden, nicht aber an die väterlichen Großeltern.
Unterhaltsrechtlich ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten nicht zu beanstanden, seine Arbeitsstelle zu behalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die derzeitige Stelle angemessen bezahlt wird und sowohl seinen Fähigkeiten als auch seinem beruflichen Werdegang entspricht. In einem solchen Fall ist er nicht gezwungen, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen und einen anderen, eventuell besser bezahlten Job anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, eine bessere Anstellung zu finden.
Neben der Betreuung von zwei - elf Jahre und 14 Jahre alten - Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Denn selbst in einem solchen Fall kann sich weiterer Betreuungsbedarf einstellen, etwa in der Wohnung der Familie etc.
Diana Frobel - Rechtsanwältin für Familienrecht - Cottbus