Lebensversicherungen werden bei einer Scheidung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, wenn bei deren Fälligkeit eine Einmalzahlung erfolgt. Im Versorgungsausgleich relevant sind sie dagegen, wenn sie auf die Zahlung einer Rente gerichtet sind. Besondere Fragen ergeben sich darüber hinaus, wenn sie für Finanzierungszwecke eingesetzt werden.
Uneinigkeiten zwischen Eltern und ihren Kindern sind normal und sogar wichtig für den Reifeprozess Letzterer. Zu Auseinandersetzungen kommt es besonders häufig in der Pubertät. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein Kind in dieser Situation an das Jugendamt oder das Gericht wendet, um nicht mehr zu Hause bei den Eltern leben zu müssen?
Kinder haben ihren Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt, solange sie eine Ausbildung durchlaufen und deshalb noch kein oder nur wenig Geld verdienen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn das Kind eine seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung einigermaßen zügig absolviert. Anderenfalls können sich Schwierigkeiten ergeben.
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie beruflich selbständig sind. Dabei sind Entwicklungsverzögerungen hinzunehmen. Das heißt, wenn wegen solcher Beeinträchtigungen länger Unterhalt benötigt wird, ist er auch länger zu bezahlen. Wie ist es aber, wenn ein Kind nicht nur entwicklungsverzögert, sondern für längere Zeit erwerbsunfähig ist?
Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.
Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.
Trennen sich Ehegatten, verlangt der wirtschaftlich schlechter Gestellte meist Unterhalt. Hat dieser aber gegen die sogenannte eheliche Treuepflicht verstoßen, kann aufgrund seines Verhaltens der Unterhaltsanspruch verwirkt sein - mit klaren Worten: Geht er fremd, ist unter Umständen kein Unterhalt zu erwarten. Das erste Problem besteht dabei darin, dieses eheliche Fehlverhalten nachzuweisen; das nächste, wer die Kosten zu tragen hat, die mit der Beweiserbringung verbunden sind.
Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?
In den meisten Fällen wird Unterhalt nach Quoten geschuldet, das heißt in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese ändern sich jedoch naturgemäß. Deshalb stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstrichen sein muss, bevor eine Neuberechnung des Unterhalts verlangt werden kann.
Anlässlich Trennung und Scheidung werden unter anderem Unterhaltsfragen, Ansprüche auf Zugewinnausgleich sowie die Verteilung von Versorgungsanwartschaften geklärt. Manches, was ebenfalls der Überprüfung und einer eventuellen Neuregelung bedarf, wird aber mitunter über- oder gar falsch gesehen. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zu solchen Punkten.
Gerade in ländlichen Gegenden übertragen ältere Menschen ihren Grundbesitz zu Lebzeiten oft auf ihre erwachsenen Kinder unter Vorbehalt des lebtäglichen Wohnrechts. Die Eltern bleiben dann also im Haus leben, sind aber nicht mehr die Eigentümer. Unterschiedlich ausgestaltet wird, ob das übernehmende Kind die laufenden Hauskosten wie Strom etc. zu tragen hat und ob auch noch eine Verpflichtung zur häuslichen Pflege der Eltern in kranken und altersschwachen Tagen besteht.
Verheiratete beerben sich von Gesetzes wegen wechselseitig, Geschiedene nicht. Erbrechtlich problematisch ist die Zeit, in der die Ehegatten zwar getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind.
In den meisten Fällen führen Trennung und Scheidung dazu, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben und der andere Umgang mit den Kindern hat. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn die Kinder fast gleich viel Zeit bei jedem Elternteil verbringen. Das vollständige bzw. sogenannte paritätische Wechselmodell wird gelebt, wenn die Kinder genau hälftig ihre Zeit bei den Eltern leben. Streit gibt es dabei immer wieder bezüglich der finanziellen Folgen.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, da es unter normalen Umständen die Schule beendet und eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit - zum Beispiel wenn das Kind sich entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt verlangt.
Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?
Beim Versorgungsausgleich wird im Zuge eines Scheidungsverfahrens ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehegatte für das Rentenalter erworben hat. Soweit ein solches Versorgungsanrecht während der Ehe erworben wurde, hat ein Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch auf eine 50%ige Beteiligung. Was aber gilt, wenn sich die bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich ausgesprochene Regelung später als falsch herausstellt?
Hat ein Ehegatte für das tägliche Leben nach der Scheidung weniger Geld zur Verfügung als bisher, kann ihm ein Anspruch auf Unterhalt zustehen. Der andere Ehegatte mag geltend machen, es sei nicht seine Aufgabe, ein etwa vorhandenes Defizit auszugleichen. Wollen die geschiedenen Ehegatten nicht miteinander streiten, stellen sie sich häufig die Frage, wann der Staat helfend einspringen muss.
Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.
Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, steht von Gesetzes wegen die elterliche Sorge automatisch allein der Kindesmutter zu. Der Kindesvater muss bei Gericht einen Antrag stellen, um Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, sollte die Kindesmutter sich seinem Wunsch auf gemeinsame elterliche Sorge widersetzen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn sein Anliegen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.
Unterhaltsansprüche müssen stets geltend gemacht werden - andernfalls ist kein Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand den Unterhaltsanspruch geltend macht. Dabei sind Besonderheiten zu beachten.
Klassischerweise müssen Eltern für ihre Kinder aufkommen bis diese eine ihren Fähig- und Fertigkeiten entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben Anspruch auf diesen sogenannten Ausbildungsunterhalt. Der Ausbildungsweg der Kinder kann mitunter holprig verlaufen. Fraglich ist, inwieweit Eltern das hinnehmen und weiterhin Unterhalt zahlen müssen.
Solange die Familie beisammen ist, spielt es keine Rolle, wer Mieter der Wohnung ist, in der die Familie lebt. Schwierigkeiten können sich dagegen ergeben, wenn es zur Trennung kommt. Insbesondere dann, wenn der Ehegatte auszieht, der im Mietvertrag als Mieter der Wohnung eingetragen ist. Für die Zeit nach der Scheidung hat der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen, die eine Übertragung des Mietvertrags auf den im Objekt verbleibenden Ehegatten ermöglicht. Aber was gilt für die Zeit davor?
In der Ehezeit erworbenes Vermögen wird bei der Scheidung güterrechtlich auseinandergesetzt, erworbene Rentenanwartschaften werden wiederum im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgeteilt. Mitunter versucht ein Ehegatte, den anderen dabei "auszutricksen". Es gibt nun aber Möglichkeiten, dies zu verhindern.
Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.
Unterhalt wird abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit gezahlt - entsprechend ist derjenige besonders leistungsfähig, der über hohe Einkünfte verfügt. Zu berücksichtigen sind allerdings gewisse Ausgaben, die diese Leistungsfähigkeit unter Umständen mindern.
Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Kindern sind unvermeidbar. Eskaliert die Situation, sind insbesondere volljährige Kinder oft der Meinung, sie könnten aus dem elterlichen Haushalt ausziehen und die Eltern müssten ihnen Unterhalt zahlen. Ganz so einfach ist es aber nicht.
Reichen das eigene Einkommen und Vermögen (noch) nicht aus, ziehen junge Paare oft in eine Wohnung im Haus der Eltern eines Partners. Sie richten sich die Wohnung ein und dürfen sie kostenfrei nutzen. Aber was gilt, wenn das junge Glück zerbricht und ein Partner auszieht? Kann er dann Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen?
Die Bewertung von Grundstücken spielt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine wesentliche Rolle. Können Kontostände durch einfache Auskünfte der Kreditinstitute ermittelt werden, ist die Wertermittlung von Immobilien deutlich schwieriger.
Mit der Scheidung einer Ehe wird der Versorgungsausgleich geregelt. Die in der Ehezeit (Zeit zwischen der Eheschließung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens) erworbenen Versorgungsanrechte werden hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Was gilt, wenn ein solches Versorgungsanrecht während des laufenden Scheidungsverfahrens aufgelöst wird, hat das Oberlandesgericht Schleswig kürzlich entschieden.
Zahlen Eltern für ihre Kinder Unterhalt, stellt sich die Frage, wie sich weitere Kinder aus neuen Beziehungen auf die Zahlungen auswirken. So kann sich ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil nach der Geburt eines weiteren Kindes dazu entscheiden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und Elterngeld zu beziehen. Muss dabei hingenommen werden, dass dann für den zu zahlenden Unterhalt nicht mehr genügend Einkünfte vorhanden sind?
Die persönliche steuerliche Belastung und die daraus resultierende Höhe des Nettoeinkommens hängen unter anderem von der jeweiligen Steuerklasse ab. Ehegatten können bei gemeinsamer Veranlagung wählen, ob sie gemeinsam in der Steuerklasse 4 veranlagt werden oder ihre steuerliche Last auf die Steuerklassen 3 und 5 aufteilen. Dabei ist das tatsächliche Nettoeinkommen bei der Steuerklasse 3 am höchsten, bei Steuerklasse 5 am niedrigsten - ein Fakt, der bezüglich des Unterhalts von erheblicher Bedeutung ist.
Die elterliche Sorge umfasst das Recht, in religiösen Dingen die Entscheidungen für das Kind zu treffen. Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, haben sie damit auch in religiösen Dingen die Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Bei unterschiedlichen religiösen Vorstellungen ergeben sich daraus insbesondere bei Trennung und Scheidung immer wieder Probleme.
Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, welche güterrechtlichen Ansprüche ein Ehegatte dem anderen gegenüber hat. Dazu ist zu ermitteln, welches Vermögen jeder Ehegatte bei Eheschließung hatte und schließlich bei Einleitung des Scheidungsverfahrens aufweist. Die Differenz ist der Zugewinn des einzelnen Ehegatten - und wer den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen von dieser Differenz die Hälfte überlassen.
Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwischen allgemeiner und gesteigerter Unterhaltspflicht. Bei der gesteigerten Unterhaltspflicht wird der Unterhaltspflichtige in besonderem Maße zur Zahlung von Unterhalt herangezogen. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht besteht zumeist gegenüber den eigenen minderjährigen und gleichsam unverheirateten Kindern.
Die Folge von Trennung und Scheidung ist es, dass sich die Ehegatten zwangsläufig neu orientieren müssen. Das bezieht sich auf alle allgemeinen Lebensumstände - und somit auch auch auf die beruflichen. Ist die trennungsverursachte berufliche Veränderung mit einer Phase der Arbeitslosigkeit verbunden, stellt sich die Frage, ob für die Übergangszeit ein Unterhaltsanspruch besteht.
Eltern richten für ihren minderjährigen Nachwuchs häufig Sparbücher ein. Auf diesen soll dann das Geld angespart werden, das die Kinder zu Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Anlässen erhalten. Meist wollen die Eltern somit verhindern, dass ihre Kinder größere Geldbeträge sogleich verbrauchen. Verfügungsberechtigt sind aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder naturgemäß die Eltern. Was aber passiert, wenn sich nun die Eltern an einem solchen Sparvermögen "bedienen"?
Eine Hausratversicherung gehört zum Standard. Selten wird sie gebraucht, dennoch wird sie von sehr vielen als sinnvoll angesehen. Besonderheiten können sich ergeben, wenn es zu Trennung und Scheidung kommt.
Trennung und Scheidung führen zu einer Menge Belastungen. Die laufenden Kosten sind über den Unterhalt zu regeln. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer alles unterhaltsberechtigt ist. Die ehelichen Kinder gehen dabei nicht weiteren Kindern des Unterhaltspflichtigen vor - denn diese sind ihnen gleichgestellt.
Das Gesetz sieht eine persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht vor, bevor eine Ehe geschieden wird. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, die Ehegatten im selben Termin anzuhören. Nach Möglichkeit sollten die Ehegatten aber - ggf. auch an verschiedenen Terminen - unmittelbar und direkt bei Gericht erscheinen. Zugelassen wurde dafür jetzt auch die Anhörung durch eine Videokonferenz.
Das Thema Sorgerecht bereitet bei Kindern aus nichtehelichen Partnerschaften immer wieder Schwierigkeiten. Automatisch ist mit der Geburt die Kindesmutter Alleininhaberin der elterlichen Sorge. Noch immer unklar ist, unter welchen Voraussetzungen der Kindesvater verlangen kann, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden.
Streitigkeiten über den Umgang mit den Kindern sind für alle Beteiligten äußerst unangenehm. Heftig gerungen wird um die Frage, was dem Wohl des Kindes entspricht. Hoch emotional wird verhandelt und durch gerichtliche Entscheidung oder - was zum Glück öfter der Fall ist - durch einen Vergleich geregelt, wann der Umgang mit den Kindern stattfindet. Und doch wird diese Regelung nicht immer umgesetzt.
Haben sich Ehegatten räumlich getrennt, ist oft ein erster großer Schritt auf dem Weg zur Scheidung vollzogen. Schwierig kann es werden, wenn zwar klar ist, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben wollen, aber keiner bereit ist, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Die Frage ist dann: Wie werde ich den anderen los, ohne selber ausziehen zu müssen?
Mit der Scheidung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben hat. Die Hälfte wird jeweils vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen.
Gerät ein Unterhaltspflichtiger längere Zeit in Haft, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Unterhalt auswirkt. Er wird geltend machen, keinen Unterhalt zahlen zu können, da er im Vollzug sei. Derjenige mit dem Anspruch auf Unterhalt wird entgegenhalten, dass den Straftäter niemand gezwungen habe, eine Straftat zu begehen, und dass er daher den vollen Unterhalt zu zahlen habe. Was gilt?
Schwiegereltern können Geschenke an ihr Schwiegerkind nach Trennung und Scheidung der Ehe nicht zurückverlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Schenkung erkennbar in der Vorstellung erfolgt ist, dass die Ehe zwischen Schwiegerkind und Kind fortbesteht und es nach Trennung und Scheidung unzumutbar ist, es bei dem durch die Schenkung herbeigeführten Zustand zu belassen.
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung wollen. Aber geht es nicht auch schneller, wenn beide einvernehmlich die Scheidung wollen?
Grundsätzlich kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Unter ganz strengen Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber davon eine Ausnahme zu: Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist möglich, wenn ein Ehegatte in seiner Person Gründe liefert, die das Abwarten des Trennungsjahres zu einer unzumutbaren Härte werden lassen.
Der Entzug der elterlichen Sorge darf nur erfolgen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Es kommt also nicht darauf an, bei wem das Kind besser gefördert werden könnte oder wer besser geeignet ist, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kind zu treffen. Zur Frage, wann die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert.
Zugewinnausgleich kann im Normalfall erst mit bzw. nach der Scheidung verlangt werden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht der Anspruch schon früher. Das ist u.a. dann der Fall, wenn in gewisser Weise bestimmte Auskünfte verweigert werden. Worum geht es und in welchen Grenzen besteht der Anspruch?
Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Rechtsanwalt oder auch das Gericht zu bezahlen, kann Anspruch auf staatliche Unterstützung bis hin zur Übernahme der gesamten Kosten haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts und des Gerichts erforderlich ist. Soll eine Ehe geschieden werden, muss das Gericht immer eingeschaltet werden. Gilt das aber auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
Wem eine Forderung zusteht, der muss sich darum kümmern, dass diese umgesetzt wird. Besteht zum Beispiel ein ausstehender Anspruch auf die Zahlung eines Kaufpreises, sollte der Anspruchsinhaber klagen, da der Anspruch sonst verjährt. Mit der Vollstreckung des gerichtlichen Urteils kann erst einmal gewartet werden. Im Unterhaltsrecht gilt jedoch etwas anderes.
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie eine Ausbildung abgeschlossen haben und auf eigenen Beinen stehen. Dieser Grundsatz gilt jedoch eingeschränkt. Denn naturgemäß hat sich das Unterhalt fordernde Kind auch in gewissem Rahmen zielstrebig um eine Ausbildung und deren Abschluss zu kümmern. Was gilt, wenn es an der erforderlichen Zielstrebigkeit fehlt?
Zur Unterhaltsbestimmung muss Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilt werden. Verlangt ein Ehepartner nach der Trennung Unterhalt vom anderen, fordert er diesen in aller Regel als Erstes auf, mitzuteilen und zu belegen, was er in den letzten zwölf Monaten verdient und welche unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben er getätigt hat. Das macht mitunter Mühe und kann aufwendig sein. Wer sich sicher ist, ohnehin keinen Unterhalt zu schulden, wird diesen Aufwand scheuen - kann sich ihm aber kaum entziehen.
Trennt sich ein Ehepaar, kann der Ehegatte, der keine oder geringere Einkünfte hat, geltend machen, er sei zunächst einmal so zu stellen, als würde die Ehe weiter bestehen. Er kann daher Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt jedenfalls für das Trennungsjahr, da dieses Aufschluss darüber geben soll, ob die Ehegatten wieder zusammenfinden oder die Trennung endgültig ist und die Ehe geschieden wird. Schwierig wird es, wenn die Scheidung danach nicht betrieben wird, die Ehegatten jedoch weiterhin getrennt leben.