Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen. Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.
Hierzulande müssen Kinder Unterhalt für ihre Eltern bezahlen, wenn diese bedürftig werden. Gegenüber dem sonstigen Unterhaltsrecht gelten dabei besondere Regelungen, soweit es um die Höhe des zu zahlenden Betrags geht. Die Wohnkosten sind auch eine solche besondere Kategorie.
Unterhaltsrechtlich ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten nicht zu beanstanden, seine Arbeitsstelle zu behalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die derzeitige Stelle angemessen bezahlt wird und sowohl seinen Fähigkeiten als auch seinem beruflichen Werdegang entspricht. In einem solchen Fall ist er nicht gezwungen, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen und einen anderen, eventuell besser bezahlten Job anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, eine bessere Anstellung zu finden.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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