Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird in immer mehr Bereichen einer "normalen" Ehe gleichgestellt. So dürfen homosexuelle Lebenspartner nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Diensts nicht schlechter gestellt werden.
Heutzutage gibt es nicht nur die Ehe zwischen Mann und Frau, sondern auch Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern. Dies bringt unweigerlich juristische Verwirrungen mit sich, spätestens dann, wenn es um das Sorge- bzw. Umgangsrecht mit Kindern aus der Partnerschaft geht.
Die Ehe zwischen Mann und Frau ist in Deutschland grundgesetzlich geschützt. Das hat zur Folge, dass sie gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens begünstigt wird bzw. werden darf. Allerdings darf diese Bevorzugung nicht so weit gehen, dass andere dadurch konkret benachteiligt werden.
Die steuerrechtlichen Regelungen über Freibeträge im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Ehen gegenüber in diesen Vorschriften benachteiligt werden. Dort wird z.B. eingetragenen Lebenspartnerschaften kein Versorgungsfreibetrag gewährt, außerdem gibt es Unterschiede bezüglich der Steuerklasse sowie des Steuersatzes.
Bezüglich der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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