Das Alter hat seine Tücken. Das gilt besonders dann, wenn ein alter Mensch dement wird. Ihm dann ein würdiges und seiner Situation gerecht werdendes Leben zu ermöglichen, ist nicht immer einfach. Das zeigen die Probleme des Alltags.
Mit Eintritt in die Volljährigkeit nimmt man selbständig am allgemeinen Rechtsverkehr teil, unterschreibt alle Verträge selbst und ist für sich auch in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang verantwortlich. Lassen im Alter die körperlichen oder geistigen Kräfte nach, kann Hilfe erforderlich werden. Probleme können sich im Hinblick auf die Frage ergeben, wer die richtige Person für diese Art von Hilfestellung ist .
Ist ein Erwachsener krankheitsbedingt oder wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern, wird ihm ein Betreuer zur Seite gestellt. Soll kein Fremder die Betreuung übernehmen, ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht für diesen Fall sinnvoll. Durch sie kann er selbst bestimmen, wer in welchem Umfang eine betreuende Funktion ausübt, wenn dies erforderlich wird. Diese Vorsorgevollmachten haben aber ihre Grenzen - zum Beispiel, wenn ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ergriffen werden sollen.
Ist jemand psychisch und physisch beeinträchtigt, kann ein Betreuer bestellt werden. Dieser muss den von ihm Betreuten unter Umständen in dessen eigenem Interesse in die geschlossene Abteilung einer Klinik einweisen lassen. Fraglich ist, ob der Betreuer auch das Recht hat zu bestimmen, ob der von ihm Betreute dort zwangsweise medikamentös behandelt wird.
Wird eine Betreuung eingerichtet, bedeutet das nicht, dass der Betreute entmündigt wird. Die mit einer Betreuung eintretende faktische Bevormundung ist dennoch enorm. Aus diesem Grund ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darauf nun einmal mehr hingewiesen.
Immer wieder überlegen ältere oder kranke Menschen, Vollmachten für den Fall zu erteilen, dass sie nicht mehr imstande sind, ihre Dinge selbst zu regeln. Die Alternative ist, im Ernstfall eine Betreuung einzurichten. Das Verhältnis von Vollmacht und Betreuung hatte kürzlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu untersuchen.
Volljährige, die ihre eigenen Belange nicht regeln können, bedürfen ggf. der Betreuung und unter Umständen eines Betreuers. Betreuer kann dabei auch ein Dritter, also ein Familienfremder sein. Die eigene Familie ist rechtlich dann nur unter bestimmten Voraussetzungen am Betreuungsverfahren zu beteiligen.
Der Betreuer eines sogenannten "Messies" haftet nicht gegenüber dessen Vermieter für etwaige Beschädigungen bzw. Verunreinigungen der Wohnung. Er hat nicht die Pflicht, den von ihm Betreuten von dessen Sammelwut abzuhalten.
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen, so bestellt das Betreuungsgericht für diesen Menschen einen Betreuer.
Diana Frobel - Rechtsanwältin - Cottbus
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