Ist die Ehe intakt, wird in der Regel auf vieles nur ungenau geachtet. Wenn alles rund läuft, spielt es oftmals keine Rolle, ob das Familienheim beiden gehört oder nur einem, und es ist ohne Bedeutung, wer die Hausschulden tilgt - denn schließlich wird gemeinsam gewirtschaftet.
Manchmal geht es bei einer Trennung gar heftig zu. Hat ein Expartner seine Emotionen schlecht im Griff, kann es sowohl zu psychischen Beeinträchtigungen als auch zu physischen Übergriffen kommen. Wird dagegen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, ist sie auch von der beantragenden Seite konsequent umzusetzen - sonst verfällt sie.
Wird bei einer Trennung über die Kinder gestritten, geht es dabei in der Regel um das Sorge- und das Umgangsrecht. Sollte einem Elternteil beides nicht zustehen oder er nicht imstande sein, sein entsprechendes Recht auszuüben (z.B. bei einer Gefängnisstrafe), hat dieser jedoch immer noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über die Situation seiner Kinder. Ihn hierbei zu übergehen, ist nur schwer möglich.
Bei der Bestimmung des Kindesunterhalts wird davon ausgegangen, dass zwischen dem zur Zahlung verpflichteten Elternteil und dem Kind Umgang stattfindet. Der Umgang reduziert also nicht die Höhe des zu zahlenden Betrags. Gilt aber etwas anderes, wenn der Umgang das normale Maß übersteigt?
Sehr häufig ungeregelt bleibt das Mietverhältnis der Ehegatten im Fall von Trennung und Scheidung. Der Gesetzgeber hat den Mietern deshalb eine Hilfe an die Seite gestellt, die genutzt werden sollte.
Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren. Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.
Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen. Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt.
Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen - zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell "immer" finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: "Immer" kann sehr lange dauern!
Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen. Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.
Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zu. Unter erleichterten Umständen kann der Kindesvater verlangen, Mitinhaber dieser elterlichen Sorge zu werden. Was aber kann er tun, wenn es ihm mit einer diesbezüglichen gerichtlichen Bestimmung eilt?
Eine Trennung bringt Probleme mit sich, deren Lösungen naturgemäß nicht lange auf sich warten lassen wollen. So kann sich zum Beispiel die Frage ergeben, ob ein Ehegatte das Familienauto ohne Zustimmung des anderen verkaufen kann.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden oft wie Ehen geführt. Das bezieht sich auch auf die Entstehung von Schulden. Schwierigkeiten können sich dann bei der Trennung ergeben, da in diesem Fall die Ausgleichsregelungen, die für eine Scheidung gelten, nicht zur Verfügung stehen.
Bei Trennung und Scheidung richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Je mehr Geld zur Verfügung steht, desto mehr Unterhalt ist zu zahlen. Gelegentlich stellt sich allerdings die Frage nach der Obergrenze bei der Unterhaltsbestimmung.
Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen. Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?
Das Alter hat seine Tücken. Das gilt besonders dann, wenn ein alter Mensch dement wird. Ihm dann ein würdiges und seiner Situation gerecht werdendes Leben zu ermöglichen, ist nicht immer einfach. Das zeigen die Probleme des Alltags.
Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?
Kommt ein Kind unehelich zur Welt, haben nicht automatisch beide Elternteile das Sorgerecht. Geben sie keine entsprechenden Erklärungen ab, liegt das Sorgerecht vielmehr allein bei der Kindesmutter. Wie lässt sich das ändern?
Großeltern haben einen durchaus nachvollziehbaren Wunsch, ihre Enkel zu sehen. Was können sie tun, wenn ihnen dieser Kontakt verweigert wird?
Wer notwendigerweise einen Prozess führen muss und dazu nicht die nötigen Mittel hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder soll zu seinem Recht kommen, und das soll nicht an fehlendem Geld scheitern. Bevor Staatskosten in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Leben die Eltern des Kindes bzw. der Kinder zusammen, entscheiden sie relativ unproblematisch gemeinsam in allen Belangen des Kindes - seien es die Dinge des täglichen Lebens oder Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Trennen sich die Eltern und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, entscheidet über die Dinge des täglichen Lebens der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Hinsichtlich der Dinge von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern dagegen einen Konsens erzielen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was noch zum täglichen Leben gehört und was von erheblicher Bedeutung ist.
Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig - das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich - von Ausnahmefällen überdurchschnittlicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse abgesehen - nach der Höhe der Einkünfte. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Was aber ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt?
Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie der Umgang von Eltern mit ihren Kindern genau auszusehen hat, wenn diese als Folge der Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil leben. Es gibt die allgemeine Regel aus der Rechtsprechung, wonach das Umgangsrecht vierzehntägig am Wochenende stattfindet sowie jeweils zur Hälfte der Ferien. Was aber gilt, wenn ein Kind sich wehrt und nicht bereit ist, so viel Zeit bei dem anderen Elternteil zu verbringen?
Es ist üblich, dass für minderjährige Kinder Sparbücher angelegt werden, auf die Geldzuwendungen anlässlich Taufe, Geburtstag, Erstkommunion o.Ä. eingezahlt werden. Das somit angesparte Geld soll dem Kind mit Eintritt der Volljährigkeit zur Verfügung stehen. Was aber gilt, wenn die Eltern vorher über das Geld verfügen?
Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben - eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?
Verfügen Minderjährige über ein Vermögen, müssen sie zwar die ihnen daraus zufließenden Erträge für den Unterhalt einsetzen, aber nicht das Vermögen selbst dazu verwenden. Wie ist das bei volljährigen Kindern?
Für die Zeit nach der Scheidung steht einem Ehegatten nur dann Unterhalt zu, wenn es ihm nicht gelingt, sich selbst angemessen zu versorgen, und wenn sich dieser Unterhaltsanspruch lückenlos für die Zeit ab der Scheidung darstellen lässt. Diese zweite Einschränkung ist in der Praxis mitunter problematisch.
Schließt ein Ehegatte einen Vertrag zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie ab, kann er den anderen Ehegatten ohne besondere Bevollmächtigung mitverpflichten. Hat also ein Ehegatte zum Beispiel beim täglichen Einkauf beim Bäcker sein Geld vergessen, ist der später vorbeikommende andere Ehegatte auf Verlangen verpflichtet, zu bezahlen. Wo aber liegen die Grenzen dieser Mitverpflichtung?
Grundsätzlich gilt, dass eine Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres als gescheitert angesehen und geschieden werden kann. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepartner ein Verhalten an den Tag legt, das es unzumutbar erscheinen lässt, das Trennungsjahr abwarten zu müssen. Die praktische Bedeutung dieser Ausnahmeregelung war schon immer gering - und so wird es auch in Zukunft bleiben.
Liegt keine anderweitige ehevertragliche Regelung vor, wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den zu scheidenden Ehegatten hälftig verteilt werden. Dabei können sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte Einfluss nehmen. Gilt das auch, wenn der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgeht?
Leben die Beteiligten eines Verfahrens zur Unterhaltsfeststellung in Deutschland, macht es keinen Unterschied, welcher Nationalität sie angehören. Besonderheiten gelten dagegen, wenn einer der Beteiligten seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Höhe des zu zahlenden Kindes- oder Ehegattenunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Sind diese bekannt, kann der Unterhalt errechnet werden. Doch wie geht es in der späteren zeitlichen Entwicklung weiter?
Die meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist der Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Verbunden ist er mit einer Einschränkung in der Freiheit, über das eigene Vermögen zu verfügen. Worin besteht diese Einschränkung?
Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geplante Investition geltend machen. Die danach zu zahlenden Steuern beziehen sich nur noch auf jenen Unternehmensgewinn, den es hätte, wäre die Ausgabe bereits getätigt und die damit verbundene Abschreibung möglich. Der mit der Investition verbundene Steuervorteil wird also "vorgeholt". Wird die geplante Investition jedoch dann doch nicht getätigt, wird der Abzugsbetrag aufgelöst - die bisherigen Steuerersparnisse sind nachzuzahlen.
Hierzulande müssen Kinder Unterhalt für ihre Eltern bezahlen, wenn diese bedürftig werden. Gegenüber dem sonstigen Unterhaltsrecht gelten dabei besondere Regelungen, soweit es um die Höhe des zu zahlenden Betrags geht. Die Wohnkosten sind auch eine solche besondere Kategorie.
Insbesondere unmittelbar nach einer Trennung helfen oft Eltern, Verwandte oder Freunde aus, wenn es finanziell knapp wird. Es dauert, bis der Unterhalt geregelt ist - vor allem wenn der, der ihn zu zahlen hat, sich sperrt. Welchen Einfluss hat aber diese freiwillige Unterstützung Dritter auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts?
Eltern müssen für ihre Kinder Unterhalt leisten. Diese Unterhaltspflicht besteht unter normalen Umständen so lange, bis die Kinder eine Ausbildung absolviert haben. Immer wieder ist jedoch die Frage, was hierbei unter "normalen Umständen" zu verstehen ist.