Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer
häufiger. Der Unterhalt kann dann nicht einfach
so berechnet werden, als würde der Fall komplett in
Deutschland spielen. Beim Oberlandesgericht
Brandenburg (OLG) ging es um Trennungsunterhalt für
eine in Deutschland lebende Frau, die ihren
mitterweile in Norwegen lebenden Ehemann nach dem
Lugano-Abkommen vor einem deutschen
Gericht und nach deutschem Recht verklagen
konnte.
Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland
verlassen. Er lebt und arbeitet seitdem in
Norwegen und macht deshalb erheblich höhere
Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten geltend. Die
Kaufkraft sei schließlich in Norwegen nachweislich
kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien
vorgesehenen Warmmiete von 480 EUR könne er dort
keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt
entsprechend zu erhöhen sei.
Das OLG hat daraufhin aus der Eurostat-Statistik die
Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das
Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und
dann hälftig verteilt. Der Wohnkostenanteil im
Selbstbehalt musste damit nicht noch zusätzlich
berücksichtigt werden.
Hinweis: Spielt der grenzüberschreitende Fall in
Europa - aber nicht in Norwegen, Island oder der
Schweiz -, ist die Zuständigkeit nach der
Europäischen Unterhaltsverordnung zu beurteilen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2021 - 13 UF 89/18