Ist die Ehe intakt, wird in der Regel auf vieles nur ungenau geachtet. Wenn alles rund läuft, spielt es oftmals keine Rolle, ob das Familienheim beiden gehört oder nur einem, und es ist ohne Bedeutung, wer die Hausschulden tilgt - denn schließlich wird gemeinsam gewirtschaftet.
Findet das gemeinsame Wirtschaften mit dem Scheitern der Ehe sein jähes Ende, sehen die Gatten genauer hin, wer was bezahlt. Das bezieht auch die eingegangenen Verpflichtungen wie zum Beispiel den Kredit für ein Haus mit ein, die dann genauer unter die Lupe genommen werden. Dabei ist zu klären, wer der eigentliche Eigentümer des Familienheims ist. Ist dies nur einer der beiden Ehepartner, ist grundsätzlich auch nur dieser für die damit verbundenen Schulden verantwortlich - denn sie beziehen sich nur auf sein Vermögen und nicht auf das des anderen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer die zugrundeliegenden Darlehensverträge eigentlich unterschrieben hatte - denn diese gelten lediglich im Verhältnis zur Bank, nicht aber automatisch auch im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Haben also beide Ehegatten bei der Bank unterschrieben und nur einer allein ist Eigentümer der Immobilie, hat dieser im Verhältnis der Ehegatten untereinander allein für die Schulden aufzukommen. Das gilt umso mehr, wenn er nach der Trennung im Haus verblieben ist, während der andere auszog.
Es ist daher nicht möglich, dem ausgezogenen Partner gegenüber Ansprüche anzumelden, weil man ja selber Darlehensraten beglichen habe, für die der andere durch seine Unterschrift bei der Bank schließlich mithafte.
Hinweis: Wichtig ist, dass sich diese Regelung ausschließlich auf die Zeit nach der Trennung bezieht. Für die gemeinsame Zeit gilt sie nicht - für diese ist ein Erstattungsanspruch in jedem Fall ausgeschlossen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.03.2015 - 10 WF 15/15