Wird bei einer Trennung über die Kinder gestritten, geht es dabei in der Regel um das Sorge- und das Umgangsrecht. Sollte einem Elternteil beides nicht zustehen oder er nicht imstande sein, sein entsprechendes Recht auszuüben (z.B. bei einer Gefängnisstrafe), hat dieser jedoch immer noch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über die Situation seiner Kinder. Ihn hierbei zu übergehen, ist nur schwer möglich.
Über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes kann ein Elternteil vom anderen immer dann Auskunft verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. So steht es im Gesetz. Dieses Interesse wird danach erst einmal grundsätzlich vorausgesetzt. Die Auskunft über das eigene Kind ist nur in solchen Ausnahmefällen nicht zu erteilen, in denen eine entsprechende Auskunft dem Wohl des Kindes klar widerspricht. Das ist der Fall, wenn mit der Auskunft rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt werden - zum Beispiel, wenn durch die Auskunft der Aufenthaltsort des Kindes ausfindig gemacht werden soll, um es zu entführen. Um eine solche Gefahr zu begründen, kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betreuenden Elternteils an, sondern darauf, dass die genannte Gefahr objektiv nachgewiesen werden kann. Schmähende Äußerungen, die gewisse Verdachtsmomente aufkommen lassen, reichen dafür nicht aus.
Hinweis: Nur in seltenen Ausnahmefällen kann mit Erfolg verweigert werden, dem anderen Elternteil wenigstens in regelmäßigen Abständen etwas über das Kind zu berichten und Fotos zur Verfügung zu stellen. Kosten, die mit dieser Informationsübermittlung verbunden sind, hat der die Auskunft Begehrende zu zahlen. Die Situation ist unerfreulich, wenn die Eltern zerstritten sind und der betreuende Elternteil vor dem anderen Angst hat. Diesen Preis hat man jedoch zu zahlen, wenn man sich auf ein gemeinsames Kind eingelassen hat.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2015 - 2 WF 191/15