Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind zu. Unter erleichterten Umständen kann der Kindesvater verlangen, Mitinhaber dieser elterlichen Sorge zu werden. Was aber kann er tun, wenn es ihm mit einer diesbezüglichen gerichtlichen Bestimmung eilt?
In guten Zeiten wird es oft vernachlässigt, grundlegende Vereinbarungen zu treffen, so auch in einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall. Zwei nicht verheiratete Partner bekamen ein Kind. Der Mann erkannte die Vaterschaft an, seinen Anteil an der elterlichen Sorge verlangte er dabei allerdings nicht. Tatsächlich lief auch alles unproblematisch: Die junge Familie lebte zusammen und der Kindesvater nahm seine Aufgaben wahr. Dabei geriet völlig in Vergessenheit, dass der Kindesvater trotz der gelebten Routine nach außen nicht als Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt.
Es kam, wie es kommen musste: Es ergaben sich Spannungen, die Eltern trennten sich, wobei das Kind bei der Mutter blieb. Diese hatte einen neuen, weiter entfernt lebenden Partner kennengelernt, zu dem sie - mit dem Kind - ziehen wollte. Erst jetzt fiel dem Vater wieder ein, nicht offiziell Mitinhaber der elterlichen Sorge zu sein. Prompt will er dies ändern, um dadurch den Umzug seines Kindes zu verhindern, das er sonst nicht mehr so oft sehen könnte.
Für eine schnelle gerichtliche Regelung gibt es die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen. Das gilt bezüglich der elterlichen Sorge jedoch nur, wenn ein kindeswohlrelevanter Extremfall vorliegt. Ein Umzug ist kein solcher Extremfall. Zudem muss sich der Mann vorhalten lassen, dass er früher hätte aktiv werden können. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde ihm deshalb hier versagt.
Hinweis: Ob nach der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Umzug des Kindes verhindert werden kann, ist fraglich. Sicher ist aber, dass der nichteheliche Vater, der Mitinhaber der elterlichen Sorge sein möchte, aktiv werden muss und nicht darauf vertrauen darf, dass die Harmonie der Beziehung immer Bestand hat.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 04.11.2015 - 12 UF 1302/15