Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?
Mit diesem Problem hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Pikant an dem zugrundeliegenden Fall war, dass die unbekleidet fotografierte Frau verheiratet war und sich auf eine Affäre mit einem Fotografen eingelassen hatte. Der machte unter anderem geltend, dass er als Fotograf Künstler sei, und berief sich daher auf die Berufsfreiheit.
Das Gericht setzte sich gründlich mit allen in Betracht kommenden rechtlichen Argumenten auseinander und kam zu einem einleuchtenden Ergebnis: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilder gefertigt wurden, habe eine Übereinkunft zwischen den beiden bestanden. Es sei zu ermitteln, worin diese bestanden habe, das heißt, in welchem Umfang die Frau in die Verwertung der Bilder eingewilligt habe. Sei diese Einwilligung als auf die Dauer der Beziehung beschränkt anzusehen, seien die Bilder nach der Beendigung der Beziehung zu löschen, wenn andernfalls das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verletzt werde.
In diesem Sinne musste der Fotograf die Bilder löschen, die er von der Frau in unbekleidetem Zustand gemacht hatte. Fotos in bekleidetem Zustand waren dagegen nicht betroffen.
Hinweis: In Zeiten starker Aktivitäten in den sozialen Medien stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche geposteten Bilder hingenommen werden müssen. Die Grenze ist eher hoch angesiedelt. Wer sich in welcher Situation auch immer ablichten lässt, muss damit rechnen, dass die Bilder auch gezeigt werden. Die Grenze ist bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen - und bei Nacktbildern ist diese überschritten.
Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2015 - VI ZR 271/14