Großeltern haben einen durchaus nachvollziehbaren Wunsch, ihre Enkel zu sehen. Was können sie tun, wenn ihnen dieser Kontakt verweigert wird?
Das Gesetz sieht ausdrücklich von, dass Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel haben. Einzige Voraussetzung: Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen. Natürlich werden diese behaupten, es diene es dem Wohl des Kindes, wenn es Kontakt zu ihnen habe: Es lerne es so seine eigene Abstammung kennen, und zudem können Opa und Oma ihm die Welt erklären. Diese allgemeinen Thesen sind allerdings laut Rechtsprechung nicht maßgeblich. Über die eigene Herkunft erfährt das Kind alles Erforderliche von den Eltern, und die Welt kann ihm auch jemand anders erklären.
Beim elterlichen Umgang wird gesetzlich vermutet, dass es dem Wohl des Kindes dient. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Großeltern. Im Umgang mit ihnen muss vielmehr ausdrücklich geprüft und nachgewiesen werden, ob es tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Dabei geht es ausschließlich um den Blickwinkel des Kindes - nicht um den der Großeltern.
Es verwirrt auf den ersten Blick, dass ein Umgang mit den eigenen Großeltern dem Wohl des Kindes nicht entsprechen kann. Das kann aber durchaus der Fall sein. Befinden sich Kinder beispielsweise in der Obhut einer Pflegefamilie, da die Verhältnisse in der eigenen Familie zu kompliziert und verworren sind, kann der Kontakt zu den Großeltern das Kind durcheinanderbringen. In solchen Fällen ist entscheidend, in welchem Maß ein bisheriger Kontakt bestand. War dieser bislang regelmäßig, ist er auch in Zukunft regelmäßig aufrechtzuerhalten.
Hinweis: Das Umgangsrecht steht nur den leiblichen Großeltern zu. Angeheiratete Großeltern können es nicht für sich in Anspruch nehmen.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 17.08.2015 - 7 WF 770/15