Wer notwendigerweise einen Prozess führen muss und dazu nicht die nötigen Mittel hat, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Denn jeder soll zu seinem Recht kommen, und das soll nicht an fehlendem Geld scheitern. Bevor Staatskosten in Anspruch genommen werden können, müssen jedoch alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Dazu hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, gemäß der ein Ehegatte vom anderen verlangen kann und muss, dass er die Kosten des Prozesses übernimmt. Wenn also die Ehefrau ohne eigene Einkünfte zum Beispiel in einen Unfall verwickelt wurde und ihren Schaden nicht ersetzt bekommt, kann sie diesen Regressprozess nicht auf Staatskosten führen, wenn der Ehemann entsprechende Einkünfte hat und die Kosten übernehmen kann.
Den Kreis der entsprechend Berechtigten hat die Rechtsprechung schon lange um minderjährige Kinder erweitert. Auch sie haben im Rahmen der Zumutbarkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
Neu ist, dass dies nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin nun auch für volljährige Kinder gilt, die einen Prozess wegen Ausbildungsförderung führen wollen.
Hinweis: Besonders wird es, wenn ein Ehegatte vom anderen die Kosten verlangt, die er benötigt, um gegen ihn einen Anspruch auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu führen oder um das Scheidungsverfahren einleiten zu können. Unter Umständen muss dann der Ehemann den Anwalt bezahlen, der ihn für seine Frau gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nimmt.
Quelle: OVG Berlin, Beschl. v. 02.07.2015 - 6 M 23.14