Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig - das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?
Unterhalt kann auf zweierlei Arten geregelt werden. Zum einen kann gerichtlich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts gestritten und der Rechtsstreit durch eine entsprechende, gerichtliche Entscheidung beendet werden. In dem Fall ergibt sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung, welche Beträge das Gericht für maßgeblich erachtet. Ändern sich diese wesentlich, kann auch eine Änderung des zu zahlenden Betrags verlangt werden.
Kommt es dagegen - mit oder ohne gerichtliches Verfahren - zu einer Einigung zwischen Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten, ist auf den genauen Inhalt der Vereinbarung zu achten. Mitunter sind die Beteiligten am Ende ihrer Auseinandersetzungen einfach nur des Streitens müde und vereinbaren daher einen nicht abänderbaren zu zahlenden Betrag - und das kommt bei weitem nicht selten vor.
In diesem Fall ist es zu einer Risikovereinbarung gekommen. Denn wenn der zum Unterhalt Verpflichtete aus (un-)vorhersehbaren Gründen mehr Einkünfte erzielt, kann der Unterhaltsberechtigte keine Erhöhung des Unterhalts verlangen. Ebenso wenig kann der Unterhaltsverpflichtete geltend machen, er sei nach Abschluss der Vereinbarung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu bezahlen, und eine Herabsetzung begehren.
Das alles gilt zumindest dann, wenn die Umstände, die zu einer Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts führen können, bei Abschluss der Vereinbarung bekannt bzw. latent vorhanden waren.
Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen auszuhandeln, zu formulieren und abzuschließen sollte Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Sonst können ungeschickte Klauseln zu ungewollten und irreparablen Schäden führen.
Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.06.2015 - 6 UF 164/14