Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich - von Ausnahmefällen überdurchschnittlicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse abgesehen - nach der Höhe der Einkünfte. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Was aber ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt?
Wer keine Einkünfte erzielt, kann nicht einfach geltend machen, er müsse keinen Unterhalt zahlen. Es kommt in dieser Situation vielmehr auf die Frage an, ob Einkünfte erzielt werden könnten. Vom 80-Jährigen, dessen Rente für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht, kann nicht verlangt werden, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei jemandem, der weder dauerhaft erkrankt noch im Rentenalter ist, sieht das jedoch anders aus. Von ihm wird verlangt, dass er arbeitet. Dabei ist es nicht so, dass ihm nachgewiesen werden muss, dass er arbeiten könnte. Er selbst muss darlegen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Deshalb ist in den allermeisten Fällen von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auszugehen.
Eher fraglich ist, mit welchem Einkommen in dieser Situation gerechnet werden soll. Dazu ist in erster Linie auf die bisherigen Beschäftigungen des Unterhaltspflichtigen abzustellen - also auf seine Berufsbiographie. Ist nicht recht ersichtlich, weshalb ein in der Vergangenheit erzieltes Einkommen heute angeblich nicht mehr erzielt werden kann, kann mit diesem bislang erreichten Einkommen gerechnet werden. Generell liegt auch hier der Ball wieder beim Unterhaltspflichtigen, darzustellen und nachzuweisen, dass und weshalb mit dem aus der Berufsbiographie ersichtlichen Betrag nicht gerechnet werden soll. In jedem Fall kann heute der Mindestlohn in Ansatz gebracht werden.
Hinweis: Eine Sondersituation besteht für minderjährige Kinder. Diese können die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes ohne weitere Begründung für sich verlangen. Das ist der ihnen in jedem Fall zustehende Unterhalt. Weniger als diesen Betrag zu zahlen, kann ein Unterhaltspflichtiger nur in absoluten Ausnahmefällen erreichen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 - 2 UF 213/15