Verfügen Minderjährige über ein Vermögen, müssen sie zwar die ihnen daraus zufließenden Erträge für den Unterhalt einsetzen, aber nicht das Vermögen selbst dazu verwenden. Wie ist das bei volljährigen Kindern?
Volljährige Kinder genießen dieses Privileg nicht. Sie können zwar einwenden, dass sie einen gewissen Notgroschen für sich behalten dürfen. Ansonsten - und damit überwiegend - müssen sie ihren Vermögensstamm einsetzen und verbrauchen, um den eigenen Unterhalt davon zu bestreiten. Ist ein Kind also zu Vermögen gekommen und studiert nach Eintritt der Volljährigkeit, kann es von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, solange es noch über sein Vermögen verfügt.
Macht das Kind geltend, sein Vermögen verbraucht zu haben, wird es behandelt, als würde es noch über das Vermögen verfügen. Ausschlaggebend ist hierbei, ob es dieses Geld für andere Zwecke als zur Deckung seines Lebensunterhalts ausgegeben hat. Ist das der Fall, hat es gegen seine sogenannte Obliegenheit verstoßen. Dann ist genau zu errechnen, welcher Unterhaltsanspruch bestanden hätte bzw. dem Grunde nach besteht. Die Eltern müssen folglich so lange keinen Unterhalt zahlen, wie es dauern würde, um das Vermögen für die reale Deckung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Erst nach diesem fiktiven Verbrauch des (eigentlich nicht mehr vorhandenen) Vermögens kann das volljährige Kind schließlich wieder Unterhalt verlangen.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.10.2015 - 2 UF 107/15