Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geplante Investition geltend machen. Die danach zu zahlenden Steuern beziehen sich nur noch auf jenen Unternehmensgewinn, den es hätte, wäre die Ausgabe bereits getätigt und die damit verbundene Abschreibung möglich. Der mit der Investition verbundene Steuervorteil wird also "vorgeholt". Wird die geplante Investition jedoch dann doch nicht getätigt, wird der Abzugsbetrag aufgelöst - die bisherigen Steuerersparnisse sind nachzuzahlen.
Was bedeutet dies für einen etwa zu zahlenden Unterhalt?
Wer die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags (früher: Ansparabschreibung) nutzt, verschafft sich Liquidität. Diese Liquidität kann unterschiedlich genutzt werden. Die nicht entstehenden Aufwendungen durch niedrigere Steuerlasten können gespart werden, um die beabsichtigte Investition günstiger tätigen zu können. Das ist die gewollte Situation.
Grundsätzlich nehmen solche Investitionsentscheidungen und insbesondere die damit verbundenen steuerlichen Folgen auf den Unterhalt keinen Einfluss.
Es kann aber auch passieren, dass die freien Mittel für den Konsum verwendet statt in das Unternehmen investiert werden. Und davon profitiert im Zweifel auch der Ehegatte. Wenn dann später die steuerliche Nachbelastung erfolgt, hat diese der Ehegatte auch mitzutragen, sofern wegen Trennung und/oder Scheidung Unterhalt zu zahlen ist. Die Belastungen kann der sie tragende Ehegatte wie normale Schulden bei der Unterhaltsberechnung in Ansatz bringen.
Diese Vorgehensweise ist insofern einsichtig, da der damit verbundene Nachteil bei der Unterhaltsbestimmung schließlich die Folge der vorherigen, besseren Lebensverhältnisse ist - und von denen haben schließlich beide Ehegatten profitiert.
Hinweis: Steuerliche Fragen im Unterhaltsrecht zu beantworten, ist schwierig. Oft gilt im Unterhaltsrecht anderes als das, was das Finanzamt entscheidet bzw. wie die Dinge steuerlich behandelt werden. Der Unterhalt sollte bei Trennung und Scheidung deshalb durch den versierten Fachmann geregelt werden.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2014 - 13 UF 347/14