Minderjährige können ihnen zustehende Ansprüche noch nicht selbst geltend machen. Vertreten werden sie normalerweise von ihren Eltern. Was aber gilt, wenn es um Unterhaltsansprüche geht, die sich gegen einen Elternteil richten?
Das Gesetz hat für diesen Fall vorgesehen, dass dann dem Elternteil die Vertretungsmacht für das Kind allein zusteht, in dessen Obhut sich das Kind mehrheitlich befindet. In den klassischen Fällen ergeben sich daraus keine Probleme.
Schwierig wird es, wenn sich die Eltern ihre Kinder teilen, das heißt, wenn die Kinder nicht ohne weiteres als unter der Obhut eines Elternteils stehend angesehen werden können. Denn nur, wenn das deutliche Gewicht der Betreuung bei nur einem Elternteil liegt, besitzt dieser das Recht, den Kindesunterhalt vom anderen zu verlangen. Andernfalls muss er sich erst in einem separaten gerichtlichen Verfahren dazu legitimieren lassen.
Gleiches gilt, wenn Kinder zwar bei einem Elternteil leben, aber zwischendurch längere Zeit beim anderen gewohnt haben. Für diese Zwischenphase kann der Ehegatte, bei dem die Kinder zumeist leben, nur dann Unterhalt verlangen, wenn entweder ein Pfleger bestellt wurde oder das Gericht vorab das Recht auf Geltendmachung von Kindesunterhalt für diese Zeit ausdrücklich zugesprochen hat. Die Zeitspanne belief sich bislang auf zwei Monate. Ob auch eine kürzere Spanne ausreicht, ist gerichtlich noch nicht entschieden.
Hinweis: Wird zwischen den Eltern ein Wechselmodell praktiziert, in dem die Kinder hälftig ihre Zeit bei ihren Elternteilen verbringen, kann kein Ehegatte ohne weiteres Kindesunterhalt verlangen. Reine Wechselmodelle sind aber (noch) selten. Je umfangreicher der Umgang mit den Kindern stattfindet, desto eher stellt sich die Frage, wie es um das Vertretungsrecht bestellt ist.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.07.2015 - 3 UF 155/14