Die Klägerin ist angestellte Sekretärin. In ihrer Mittagspause stürzte sie auf einer Treppe und erlitt erhebliche Halsverletzungen. Die Berufgenossenschaft lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, dass sie sich auf dem Weg in eine Reinigung befunden habe. Dies sei ein priavat motivierter Weg und fällt somit nicht unter den Versicherungsschutz.
Im Verfahren trug die Klägerin vor, sie sei "nicht nur" auf dem Weg zur Reinigung gewesen. Vielmehr wollte sie in dem Fastfoodrestaurant neben der Reinigung zu Mittag essen.
Nachdem mehrere Zeugen vernommen worden waren, konnte das Gericht nicht eindeutig feststellen, ob es sich beim Ziel tatsächlich um das Restaurant gehandelt hat. Dafür hat die Klägeri aber die beweislast, sodass das Gericht sie abwies.
Das Gericht hat damit klargestellt, dass ein Angestellter nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er in der Pause keine privaten Dinge erledigt.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht am 24. März 2015 (AZ: L 3 U 225/10)