Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Verbrauchern bei Online-Buchungen bei jedem Buchungsschritt, bei dem ein Preis angezeigt wird, den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren angezeigt bekommen müssen.
Air Berlin hatte in ihrem Buchungsstem Preistabellen abgebildet. Dabei beinhaltete nur einer der Flüge den Endpreis. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der EU-Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
Daran hat sich die Airline nicht gehalten, sodass der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin geklagt hatte. Die Airline habe sich nicht an die EU-Regeln zur Transparenz von Preisen gehalten.
Darüber hinaus entschied der EuGH auch, dass bei nicht nur bei dem ausgewählten Flug stets der Endpreis anzuzeigen ist, sondern bei allen abgebildeten Flügen, so auch in Tabellenform.
Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2015 - C‑573/13