Grundsätzlich ist ein Richter in Sachen seines Ehepartners gemäß § 41 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Was ist aber, wenn der Ehepartner nicht Partei ist aber bei einem der Vertreter angestellt ist?
Das Amtsgericht Dresden entschied in dieser Sache, dass auch dann die Besorgnis der Befangenheit nach §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Das Gericht begründete dies damit, dass die besondere persönliche Nähe zwischen der Richterin und des Angestellten des Klägervertreters bei der Gegenseite den Anlass zur Sorge hervorrufen könne, au die Richterin sei Einfluss genommen worden. Dies kann der Gegenseite nich zugemutet werden.
Zwar ist der Ehemann der Richterin nicht Mitglied der Anwaltssozietät, sondern in der Rechtsanwaltskanzlei nur als Büroangestellter beschäftigt. Auch eine solche berufliche Nähe ist jedoch geeignet, den zu vermeidenden „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität der Richterin zu begründen, zumal auch angestellte Büromitarbeiter von Rechtsanwaltskanzleien häufig sehr weitgehend in die Bearbeitung der Rechtssache involviert sind
Quelle: Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.07.2015 - 142 C 6444/14