Die Klägerin hat nach einer durch die Krankenkasse bezahlten Magenoperation ca. 50 kg abgenommen. Dadurch hatten sich an verschiedenen Körperstellen Hautüberschüsse gebildet. Seit der Abnahme hält sie ihr Gewicht seit zwei Jahren konstant.
Sie macht geltend, dass sie nicht mehr schmezfrei sitzen könne. Zudem haben sich unter ihren hängenden Brüsten und im Nabelbereich ihres Bauches Pilzinfektionen und riechende Wunden gebildet. Sie könne nicht mehr ruhig schafen und traut sich nur mit vollständiger Bekleidung in die Öffentlichkeit.
Erst nach einem halben Jahr entschied die Krankenkasse, dass nur ein Teil der Operationen durch diese übernommen wird, ohne die Frau vorher darüber zu informieren, dass die gesetzliche fünf-Wochen Frist (nach §130 SGB V) nicht eingehalten werden könne.
Dagegen klage die Frau und gewann. Die Krankenkasse räumte zwar ein, dass sie die gesetzliche Frist überschritten worden ist, der Antrag aber abgelehnt werden muss, da kein medizinischer Grund vorläge. Nach Auffassung des Sozialgerichts liefen die gesetzlichen Vorgaben aber ins Leere, wenn die Krankenkasse im nachhinein erfolgreich vor Gericht hätte argumentieren können, dass die Leistung gar nicht hätte bewilligt werden dürfen.
Quelle: Sozialgericht Heilbronn am 11. März 2015 (AZ: S 11 KR 2425/14)