Grundsäzlich müssen Airlines bei erheblichen Flugverspätungen Ausgleich an die betroffenen Personen zahlen. Nur bei außergewöhnlichen Umständen können sich diese von Ihrer Ausgeichspflicht befreien.
In diesem Fall hatte die Klägerin einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam gebucht. Sie erreichte Ihr Ziel mit einer Verspätung von 29 Stunden. Grund waren technische Probleme am Flugzeug. Zum einen waren die Kraftstoffpumpe und zum anderen die hydromechanische Einheit defekt gewesen. Diese mussten erst mit einem Flugzeug aus Amsterdam eingeflogen werden. Die defekten Teile haben laut Fluggesellschaft ihre Lebensdauer nicht überschritten und er gab keine Herstellerhinweise, dass bei einem bestimmten Alter Mängel auftreten.
Es geht hier also um die Frage, ob ein technisches Problem, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" fällt und somit das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht befreit.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein technisches Problem tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen kann. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (z.B. durch später entdeckten Fabrikationsfehler oder Schäden aufgrund von Sabotage oder terroristischen Handlungen).
Weil aber Flugzeuge regelmäßig technische Probleme haben (können), können solche keine außergewöhnliche Umstände darstellen. Da Flugzeuteile grundsätzlich keine unendliche Lebensdauer haben, sei der Ausfall eines Teiles zwar in dem Augenblick unerwartet, jedoch nicht außergewöhnlich.
Im Übrigen ist die Airline dazu vepflichtet, solche Ausfälle zu vermeiden, da es ihre Aufgabe ist, die Maschinen, die sie zu wirtschaftlichen Zwecken betreibt, zu warten und den reibungsfreien Einsatz sicher zu stellen.
Luftfahrtunternehmen müssen demnach bei Flugannulierungen aufgrund technischer Probleme einen Ausgleich zahlen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.09.2015 - C-257/14