Beim Versorgungsausgleich wird im Zuge eines Scheidungsverfahrens ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehegatte für das Rentenalter erworben hat. Soweit ein solches Versorgungsanrecht während der Ehe erworben wurde, hat ein Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch auf eine 50%ige Beteiligung. Was aber gilt, wenn sich die bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich ausgesprochene Regelung später als falsch herausstellt?
Das Problem: Die bei der Scheidung vorgenommene Regelung zum Rentenausgleich wirkt sich erst im Alter aus, weil erst dann die Leistungen der Rententräger erfolgen. In der Zwischenzeit kann sich sehr viel geändert haben - unter anderem auch die gesetzlichen Regelungen, die in Sachen Rentenrecht oft novelliert werden. Infolgedessen kann es rein durch eine Veränderung der rentenrechtlichen Regelungen geschehen, dass die im Alter tatsächlich erfolgende Rentenleistung niedriger oder höher ausfällt, als es mit der einstigen Regelung zu erwarten war. Ist dieser Unterschied wesentlich, kann eine Korrektur der Regelung zum Versorgungsausgleich verlangt werden.
Hinweis: Ehegatten erwerben mitunter Versorgungsanwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern. Ergeben sich bei einer dieser Versorgungsanwartschaften wesentliche Veränderungen, kann die Entscheidung nicht isoliert - also nur zu dieser einen Versorgungsanwartschaft - korrigiert werden. Vielmehr müssen dann alle Versorgungsanwartschaften überprüft werden (sogenannte Totalrevision). Professioneller Rat ist also bei diesem Thema dringend angeraten.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2015 - II-6 UF 98/14