In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um Beitragsforderungen für Rundfunkbeiträge.
Der Südwestrundfunk betrieb eine Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren. Aufgrund eines Vollstreckungsersuchens erließ der beauftragte Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis. Dieser legte dagegen Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass nicht die GEZ, sondern der Südwestrundfunk selbst als Gläubiger hätte bezeichnet werden müssen. Außerdem seien weitere Formfehler erfolgt. Insbesondere hätte ein grundsätzlicher Verwaltungsakt zur Beitragspflicht ergehen müssen. Schließlich musste hier der BGH entscheiden. Dieser war der Auffassung, dass alles mit rechten Dingen zugegangen war. Der Südwestrundfunk musste nicht ausdrücklich als Gläubiger bezeichnet werden. Und auch ein zusätzlicher Verwaltungsakt war nicht erforderlich.
Hinweis: Gebührenschuldner sollten also vorsichtig sein. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bei einer Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge durchaus möglich. Vielleicht ist es ein besserer Weg, die Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2015 - I ZB
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