Reichen das eigene Einkommen und Vermögen (noch) nicht aus, ziehen junge Paare oft in eine Wohnung im Haus der Eltern eines Partners. Sie richten sich die Wohnung ein und dürfen sie kostenfrei nutzen. Aber was gilt, wenn das junge Glück zerbricht und ein Partner auszieht? Kann er dann Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen?
Unterschiedlich umfassend können die Investitionen sein. So kann der Partner, der letztlich die Wohnung verlässt, Arbeitsleistungen und Material erbracht haben, mit denen er die Wohnung in den gewünschten Zustand versetzt hat. Wenn er dann mit der Partnerschaft auch den gemeinsamen Haushalt verlässt, sieht er in der Regel nicht ein, dass der andere weiterhin in dem Objekt lebt und von seinen Leistungen profitiert.
Nutznießer sind in solchen Fällen letztlich die Eigentümer der Räumlichkeiten - also die Eltern des einen Partners. Folglich sind sie diejenigen, die gegebenenfalls für etwaige Forderungen einzustehen haben. Das ist aber nicht ohne weiteres der Fall. Vielmehr kann die Erstattung erst verlangt werden, wenn auch der andere Partner das Objekt verlassen hat. Für die Zeit davor geht die Rechtsprechung von einem Leiheverhältnis aus - eingegangen zwischen den Eltern und dem jungen Paar. Und dieses Leiheverhältnis wird erst dann beendet, wenn beide (Ex-)Partner das Objekt verlassen haben. Das Risiko, dass nur der Partner auszieht, der Leistungen erbracht hat, während der andere in dem Haushalt verbleibt, haben nicht die Eltern zu tragen.
Hinweis: Es ist dringend erforderlich, vertragliche Regelungen zu treffen, wenn ein junges Paar zu den Eltern eines Partners zieht. Es wird selten darauf geachtet, den Fall einer Trennung zu regeln - unabhängig davon, ob es sich um ein verheiratetes oder lediges Paar handelt.
Quelle: BGH, Urt. v. 04.03.2015 - XII ZR 46/13