Da kauft man eine große Packung und stellt dann fest, dass nur ganz wenig Inhalt vorhanden ist. Und dann?
Ein Unternehmen vertrieb einen in Frankreich hergestellten Frischkäse in Deutschland. Die Verpackung des Käses bestand aus einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung betrug mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der Plastikbecher war mit Einbuchtungen versehen, verjüngte sich und war nicht voll befüllt. Die Füllmenge war allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben. Eine Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs behauptete nun, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine Mogelpackung. Sie verklagte den Käseunternehmer. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt und untersagte die Verwendung der beanstandeten Verpackung. Es lag ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot des Mess- und Eichgesetzes und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Hinweis: Beträgt das Volumen einer Umverpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung, handelt es sich in aller Regel um eine Mogelpackung - zu Lasten der Verbraucher.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2015 - 4 U 196/14