Der Kauf eines Pferdes stellt stets ein wirtschaftliches Risiko dar. Deshalb sollten Pferde vor einem Kauf auch tierärztlich untersucht werden. Was aber, wenn dem Veterinär ein Fehler unterläuft?
Ein Pferd wechselte für 8.000 EUR den Eigentümer. Die Sachmängelgewährleistung wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen, jedoch vereinbarten die Parteien vor Abschluss des Kaufvertrags die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung. Die damit beauftragte Tierärztin stellte allerdings nur zwei unwesentliche Kleinigkeiten fest. Offensichtlich hatte sie nicht sehr sorgfältig gearbeitet, da das Pferd zusätzlich zahlreiche Auffälligkeiten zeigte. So habe es versucht, auszuweichen und zu beißen sowie mit den Vorderbeinen in die Luft zu steigen.
Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte ihr vermeintliches Recht ein. Es wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt, das tatsächlich feststellte, dass die Tierärztin mehrere gesundheitliche Einschränkungen des Pferdes nicht erkannt hatte. Geholfen hat der Käuferin das allerdings nichts. Denn die Parteien hatten den Gewährleistungsausschluss vereinbart und der Kaufvertrag wies auf das Risiko der fehlerhaften Ankaufsuntersuchung hin.
Hinweis: Die Käuferin ist nun nicht rechtlos gestellt. Vielmehr kann sie sich an die Tierärztin halten, die den Fehler gemacht hat.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 04.03.2015 - 5 U 159/14