Immer wieder drohen Inkassounternehmen und andere Gläubiger mit Einträgen bei der SCHUFA. Doch so einfach geht das nicht.
Eine Verbraucherzentrale klagte gegen ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bediente es sich eines Inkassoinstituts. Dieses übersandte Mahnschreiben, in denen Folgendes stand: "Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Die Verbraucherzentrale hielt den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA für eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher. Sie nahm das Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Zu Recht! Beim Adressaten wird der Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgleicht. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die eine Zahlung nur aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag vornehmen.
Hinweis: Ein Mahnschreiben eines Inkassoinstituts mit einem Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA ist also rechtswidrig.
Quelle: BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 157/13