Kann ein fehlender Aschenbecher im Neuwagen die Rückgängigmachung des Kaufvertrags rechtfertigen?
Nach einem Pkw-Kauf in Höhe von 135.000 EUR blieb strittig, ob die Parteien vereinbart hatten, dass das Fahrzeug mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher ausgestattet sein sollte. Das Oberlandesgericht Oldenburg vernahm Zeugen und stellte fest, dass das Fahrzeug durchaus einen solchen Aschenbecher hätte haben müssen, ihn jedoch nicht vorweisen konnte. Das Fehlen des Aschenbechers stellte hier eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Denn der Käufer hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass ihm das sogenannte Raucherpaket sehr wichtig sei. Aus diesem Grund war extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sein sollte, wie das bisher von dem Käufer genutzte Vorgängermodell. Da eine entsprechende Nachrüstung des neuen Fahrzeugs hier jedoch nicht möglich war, musste der Vertrag rückgängig gemacht werden
Hinweis: Zwar waren mit dem Fahrzeug bereits über 40.000 km zurückgelegt worden, das steht einer Rückgängigmachung aber nicht im Wege. Vielmehr muss sich der Käufer nun die Nutzungsvorteile anrechnen lassen und erhält einen entsprechend geringeren Kaufpreis zurück.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 10.03.2015 - 13 U 73/14