Finger weg!: Eltern dürfen sich nicht einfach am Sparbuch ihrer Kinder bedienen

Eltern richten für ihren minderjährigen Nachwuchs häufig Sparbücher ein. Auf diesen soll dann das Geld angespart werden, das die Kinder zu Geburtstagen, Weihnachten oder anderen Anlässen erhalten. Meist wollen die Eltern somit verhindern, dass ihre Kinder größere Geldbeträge sogleich verbrauchen. Verfügungsberechtigt sind aufgrund der Minderjährigkeit der Kinder naturgemäß die Eltern. Was aber passiert, wenn sich nun die Eltern an einem solchen Sparvermögen "bedienen"?

Es ist rechtlich möglich, dass die Eltern zum Kreditinstitut gehen, das Sparbuch vorlegen und Abhebungen vornehmen. Zulässig ist ein solches Vorgehen aber nicht unbedingt. Eltern sind schließlich ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Sie können deshalb nicht das Geld mit der Begründung abheben, es würde für die Kinder gebraucht. Wenn die Kinder das Geld zur freien Verfügung erhalten haben, ist es auch nur dafür einzusetzen. Schon die Kosten der Einrichtung eines Kinderzimmers dürfen deshalb nicht ohne weiteres mit dem Spargeld der Kinder bezahlt werden. Dasselbe gilt für die Kosten von Urlaubsreisen. Auch ist es nicht korrekt, wenn Geschenke für die Kinder von deren eigenem Sparvermögen bezahlt werden.


Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Elternteil mit oder ohne Zustimmung des anderen Elternteils entsprechende Abhebungen tätigt. Maßgeblich ist, dass die Mittel nicht für Zwecke eingesetzt werden dürfen, für die die Eltern ihr eigenes Vermögen einzusetzen haben.


Hinweis: Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Dinge, die ohnehin anzuschaffen wären, in einer Luxusausführung angeschafft werden. Dann ist zu differenzieren und auf den Einzelfall abzustellen. In jedem Fall ist große Zurückhaltung geboten, wenn die Sparbücher der Kinder für Dinge eingesetzt werden, die im täglichen Leben benötigt werden.

 

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.2014 - 4 UF 112/14
Fundstelle: www.oberlandesgericht.bremen.de