Das Gesetz sieht eine persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht vor, bevor eine Ehe geschieden wird. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, die Ehegatten im selben Termin anzuhören. Nach Möglichkeit sollten die Ehegatten aber - ggf. auch an verschiedenen Terminen - unmittelbar und direkt bei Gericht erscheinen. Zugelassen wurde dafür jetzt auch die Anhörung durch eine Videokonferenz.
Im Gesetz geregelt ist, dass bei großer Entfernung vom Gericht die Anhörung zur Scheidung durch einen ersuchten Richter vorgenommen werden kann. Das bedeutet: Wenn bei der Trennung ein Ehegatte mit den Kindern am bisherigen Wohnort verbleibt, während der andere von München nach Hamburg zieht, kann er zur Scheidung in Hamburg bei einem Richter angehört werden und muss nicht unbedingt nach München fahren. In dieser Konstellation findet nach wie vor die Anhörung bei einem Gericht statt.
Was aber gilt, wenn die Anhörung andere erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt? In einem Fall vor dem Amtsgericht Darmstadt saß der Ehemann in Haft, als die Ehe
geschieden werden sollte. Das Gericht sah es im Rahmen der allgemeinen Ermessensabwägungen als zulässig an, die Anhörung des Mannes mittels Videokonferenz durchzuführen und damit dem Aufwand
einer Vorführung des Ehemannes zu entgehen und ein bestehendes Fluchtrisiko zu vermeiden. In technischer Hinsicht sei eine solche Videokonferenz qualitativ so gut möglich, dass sie einer
unmittelbaren Anhörung gleichgesetzt werden könne.
Hinweis: Falsch wäre es, dieser Entscheidung zu entnehmen, künftig seien Scheidungen unproblematisch per Skype und online möglich. Anders als bisher wird aber
künftig auf die technischen Möglichkeiten zurückgegriffen werden können - wenngleich nur in Ausnahmefällen.
Quelle: AG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2014 - 50 F 1990/13
Fundstelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de