Trennung und Scheidung führen zu einer Menge Belastungen. Die laufenden Kosten sind über den Unterhalt zu regeln. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, wer alles unterhaltsberechtigt ist. Die ehelichen Kinder gehen dabei nicht weiteren Kindern des Unterhaltspflichtigen vor - denn diese sind ihnen gleichgestellt.
Dies führt aus Sicht der Ausgangsfamilie zu ungerechten Ergebnissen. Wenn es wirtschaftlich ohnehin schon eher eng zugeht und der Unterhalt dann nochmals knapper bemessen werden soll, weil der unterhaltspflichtige Mann und Vater eine neue Beziehung führt und aus dieser ein weiteres Kind hervorgegangen ist, fehlt oft das Verständnis für diese rechtliche Regelung.
Was gilt zudem, wenn der Mann ein weiteres Kind adoptieren möchte? Eine Adoption muss unterbleiben, wenn diese den überwiegenden Interessen der leiblichen Kinder
entgegensteht. Dabei ist zum einen auf das Verhältnis zwischen den bisherigen Kindern und dem Elternteil zu achten, der ein weiteres Kind annehmen möchte. Wenn dieses durch die Adoption eine
erhebliche Verschlechterung erfahren würde, spricht dies dagegen, die Adoption zuzulassen. Davon ist im Allgemeinen aber nicht auszugehen. Zum anderen ist - nach der gesetzgeberischen
Entscheidung aber lediglich mit untergeordneter Bedeutung - auf die wirtschaftlichen Folgen zu achten. Eine mit der Adoption verbundene Reduktion der Unterhaltspflicht ist erst dann von
Bedeutung, wenn sie ein spürbares Ausmaß annimmt. Das ist, wenn nur ein Kind adoptiert wird, in aller Regel noch nicht der Fall.
Hinweis: Dass ein Kind adoptiert werden soll, um weniger Unterhalt an die leiblichen Kinder zahlen zu müssen, ist in der Praxis zumindest selten der Fall. Dazu sind
die sonstigen Voraussetzungen für eine Adoption zu hoch und werden zu streng überprüft.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 02.12.2014 - 4 UF 90/14
Fundstelle: www.justiz.nrw.de