Gerät ein Unterhaltspflichtiger längere Zeit in Haft, stellt sich die Frage, wie sich dies auf den Unterhalt auswirkt. Er wird geltend machen, keinen Unterhalt zahlen zu können, da er im Vollzug sei. Derjenige mit dem Anspruch auf Unterhalt wird entgegenhalten, dass den Straftäter niemand gezwungen habe, eine Straftat zu begehen, und dass er daher den vollen Unterhalt zu zahlen habe. Was gilt?
Wird ein Unterhaltspflichtiger inhaftiert, hat dies keinen Einfluss auf dessen Unterhaltspflicht, sobald das der Verhaftung zugrundeliegende Verhalten unterhaltsbezogen war. Jemand, der deshalb eine Straftat begeht, weil er sich durch eine Inhaftierung von der Unterhaltspflicht entziehen will, tut sich keinen Gefallen. Sein Plan geht nämlich nicht auf: Er wird behandelt, als sei er weiterhin in Freiheit. Diese Situation ist aber eine eher ungewöhnliche Ausnahme. Wurde nämlich - wie im Normalfall - die Straftat aus anderen Motiven begangen, nimmt die Inhaftierung durchaus Einfluss auf den Unterhalt.
Allerdings entfällt die Unterhaltspflicht deshalb nicht ohne weiteres, denn auch im Gefängnis wird gearbeitet. Der Großteil des dabei erzielten Einkommens ist für den Unterhalt einzusetzen - nur das sogenannte Hausgeld verbleibt dem Inhaftierten.
Hinweis: Es ist falsch anzunehmen, eine Inhaftierung habe keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht, weil der Verurteilte selber schuld an seinem Gefängnisaufenthalt ist. Ebenso falsch ist allerdings die Meinung, eine Inhaftierung bedeute gleichsam den Entfall der Unterhaltspflicht. Wenn durch eine amtliche Urkunde festgesetzt wurde, was an Unterhalt zu bezahlen ist, besteht die Zahlungspflicht ungeachtet einer Haft fort. Wer inhaftiert wurde, der muss also unbedingt seinerseits aktiv werden.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 08.05.2014 - 7 UF 844/13