Schwiegereltern können Geschenke an ihr Schwiegerkind nach Trennung und Scheidung der Ehe nicht zurückverlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Schenkung erkennbar in der Vorstellung erfolgt ist, dass die Ehe zwischen Schwiegerkind und Kind fortbesteht und es nach Trennung und Scheidung unzumutbar ist, es bei dem durch die Schenkung herbeigeführten Zustand zu belassen.
Dazu hatte der Bundesgerichtshof jüngst in einer Konstellation zu entscheiden, die gar nicht selten vorkommt: Ein Vater hatte sein bebautes Grundstück seiner Tochter und dem Schwiegersohn geschenkt. Sich selbst hatte er ein Wohnrecht an der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung vorbehalten. Tochter und Schwiegersohn bewohnten mit ihren beiden Kindern die Wohnung im Erdgeschoss. Es kam zur Trennung, der Schwiegersohn zog aus. Die Ehe wurde geschieden. Zum Zweck der Klärung der Eigentumsverhältnisse am Haus beantragte der Schwiegersohn dessen Teilungsversteigerung.
Daraufhin machte der Vater geltend, er habe die Immobilie nur im Hinblick auf deren Ehe auf die Kinder übertragen. Ohne die Ehe mit der Tochter wäre es ihm nie in den Sinn gekommen, die Übertragung auch auf den Schwiegersohn vorzunehmen.
Das Gericht hat sich dieser Überlegung angeschlossen und sich gefragt, wie der Anspruch inhaltlich ausgestaltet sein könnte. Im Normalfall kann der Schwiegervater Geld verlangen. Ausnahmsweise kann aber etwas anderes gelten und das Geschenk zurückgefordert werden. Dafür spricht im konkreten Fall, dass durch die Versteigerung möglicherweise das Wohnrecht des Vaters wegfällt.
Kann der Schwiegervater die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, kann der Schwiegersohn für die in der Zwischenzeit getätigten Investitionen gleichermaßen Ersatz verlangen.
Die Verjährungsfrist solcher Rückübertragungsansprüche beträgt zehn Jahre.
Hinweis: Schwiegerelternansprüche spielen im Familienrecht seit ein paar Jahren immer stärker eine Rolle. Eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung ist von zentraler
Bedeutung. Die Probleme sind vielschichtig - ohne kundigen Rat lassen sich diese nicht lösen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 03.12.2014 - XII ZB 181/13