Eins ist klar: Wird in einer Wohnungseigentumsanlage der Prostitution nachgegangen, kann Unterlassung verlangt werden. Aber wer darf das? Der einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft?
In einer Wohnung wurde der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen. Dagegen klagte ein Eigentümer und verlangte die Unterlassung. Während des Verfahrens fassten dann die Eigentümer mehrheitlich den Beschluss, die Verwaltung ebenfalls zu beauftragen, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu verpflichten.
Nun musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob die individuelle Rechtsverfolgung des einzelnen Eigentümers noch möglich ist, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, ebenfalls ihre Ansprüche geltend zu machen. Und er entschied für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch den Beschluss wird eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die damit die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließt.
Hinweis: Bei solch gravierenden Störungen des Hausfriedens sollte stets die Gemeinschaft tätig werden. Und letztendlich können einzelne Eigentümer dieses von der Gemeinschaft auch verlangen.
Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2014 - V ZR 5/14