Werden Vertragspartner arglistig getäuscht oder beim Vertragsschluss bedroht, kann das Rechtsgeschäft nichtig sein.
Ein Autobesitzer verkaufte über das Internet seinen Pkw (einen Skoda Octavia, Baujahr 2008) für 8.000 EUR an ein Autohaus. Bei Abholung des Skodas gab es Streit über den Zustand des Fahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Autohauses hatte den Verkäufer mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so stark unter Druck gesetzt, dass dieser sich folglich mit einer Absenkung des vereinbarten Kaufpreises um 3.000 EUR auf 5.000 EUR einverstanden erklärte. Dabei war dem Fachmann und erfahrenen Autoeinkäufer durchaus bewusst, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Letztendlich wollte sich der Verkäufer diese Reduzierung aber dann doch nicht gefallen lassen und klagte die 3.000 EUR ein. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Koblenz feststellte. Denn erst durch die Drohung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen konnte der Autobesitzer dazu bewegt werden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Und diese Drohung war widerrechtlich.
Hinweis: Der Autobesitzer konnte die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 EUR wegen Drohung und Täuschung anfechten, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 EUR zu zahlen war.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 16.10.2014 - 2 U 393/13