Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts sind sehr hoch

Der Entzug der elterlichen Sorge darf nur erfolgen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Es kommt also nicht darauf an, bei wem das Kind besser gefördert werden könnte oder wer besser geeignet ist, die notwendigen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Kind zu treffen. Zur Frage, wann die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert.

Das höchste deutsche Gericht hat klargestellt, dass Eltern nicht ihre Erziehungsfähigkeit beweisen müssen, um den Entzug der elterlichen Sorge zu vermeiden. Für einen Sorgerechtsentzug muss ihnen vielmehr mit hinreichender Gewissheit ein gravierend schädigendes Versagen nachgewiesen werden. Dabei darf dann auch nicht als Maßstab herangezogen werden, wie sich der Staat eine gelungene Erziehung vorstellt. Die aus seiner Sicht bestmögliche Entwicklung des Kindes ist nicht relevant, es sind vielmehr Haltung und Lebensführung der Eltern zu respektieren.

 

Der Entzug der elterlichen Sorge darf erst erfolgen, wenn die Eltern definitiv versagt haben oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Erst dann liegt eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes vor.

 

Diesen Grundsätzen folgend hob das BVerfG eine Entscheidung auf, durch die einem Ghanaer die elterliche Sorge für seine Tochter entzogen worden war, die er mit einer psychisch kranken Mutter hatte. Die Tochter, mit der er begleiteten Umgang hatte, lebte in einer Pflegefamilie.

 

Hinweis: In Fragen der elterlichen Sorge sollte ein Rechtsberater kontaktiert werden. Ob eine Gefährdung vorliegt, muss unter Umständen ein Sachverständiger klären.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14